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{'item': '2010/12/0091'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2011 Geschäftszahl2010/12/0091 RechtssatzDen ErläutRV zum BDG 1979, 11 BlgNR XV. GP 79, zufolge sollte § 13 BDG 1979 inhaltlich im Wesentlichen § 67 GÜG nachgebildet werden.Den ErläutRV zum BDG 1979, 11 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 79, zufolge sollte Paragraph 13, BDG 1979 inhaltlich im Wesentlichen Paragraph 67, GÜG nachgebildet werden. § 67 Abs. 3 GÜG hatte in seiner Stammfassung vorgesehen, dass die Bundesregierung den Übertritt des Beamten in den dauernden Ruhestand durch Beschluss aufschieben konnte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten in § 67 Abs. 3 GÜG irgend ein Recht dahingehend einräumen wollte, dass, ein öffentliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststande vorausgesetzt, der Übertritt in den Ruhestand (durch Regierungsbeschluss) aufgeschoben werde. Die durch die GÜGNov 1956 in diesem Zusammenhang wesentliche Änderung in § 67 Abs. 2 GÜG, wonach nunmehr im "Aufschiebungsbescheid" der Zeitpunkt des Übertritts des Beamten in den dauernden Ruhestand kalendermäßig anzugeben war, verdeutlichte wohl die dem Beamten zukommende Rechtsposition, dass im Falle des Aufschubes des Übertritts in den Ruhestand auf Grund eines dahingehenden Beschlusses der Bundesregierung ein "Aufschiebungsbescheid" gegenüber dem Beamten zu erlassen war, den der Beamte im Hinblick auf das ihm aus § 67 Abs. 1 GÜG erflossene Recht auf Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze auch anfechten konnte; damit war das "Abwehrrecht" des Beamten gegen einen Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand positiviert. Dagegen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten durch die GÜGNov 1956 ein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestand nach Erreichen der in Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes einräumen wollte.Paragraph 67, Absatz 3, GÜG hatte in seiner Stammfassung vorgesehen, dass die Bundesregierung den Übertritt des Beamten in den dauernden Ruhestand durch Beschluss aufschieben konnte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten in Paragraph 67, Absatz 3, GÜG irgend ein Recht dahingehend einräumen wollte, dass, ein öffentliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststande vorausgesetzt, der Übertritt in den Ruhestand (durch Regierungsbeschluss) aufgeschoben werde. Die durch die GÜGNov 1956 in diesem Zusammenhang wesentliche Änderung in Paragraph 67, Absatz 2, GÜG, wonach nunmehr im "Aufschiebungsbescheid" der Zeitpunkt des Übertritts des Beamten in den dauernden Ruhestand kalendermäßig anzugeben war, verdeutlichte wohl die dem Beamten zukommende Rechtsposition, dass im Falle des Aufschubes des Übertritts in den Ruhestand auf Grund eines dahingehenden Beschlusses der Bundesregierung ein "Aufschiebungsbescheid" gegenüber dem Beamten zu erlassen war, den der Beamte im Hinblick auf das ihm aus Paragraph 67, Absatz eins, GÜG erflossene Recht auf Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze auch anfechten konnte; damit war das "Abwehrrecht" des Beamten gegen einen Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand positiviert. Dagegen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten durch die GÜGNov 1956 ein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestand nach Erreichen der in Absatz eins, leg. cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes einräumen wollte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.