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{'item': '2010/12/0102'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2011 Geschäftszahl2010/12/0102 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/12/0109 E

  1. Februar 2007 RS 2 (hier: keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 39a Abs. 4 BDG 1979 mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz; es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die besoldungsrechtlichen Folgen von Entsendungsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 1 AZHG auch anders zu gestalten als von jenen gemäß § 39a Abs. 1 BDG 1979)(hier: keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Paragraph 39 a, Absatz 4, BDG 1979 mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz; es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die besoldungsrechtlichen Folgen von Entsendungsverhältnissen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AZHG auch anders zu gestalten als von jenen gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, BDG 1979) StammrechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es dem Gleichheitssatz nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2000, VfSlg 15819/2000). Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. März 2005, VfSlg 17451/2005).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es dem Gleichheitssatz nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Juni 2000, VfSlg 15819 aus 2000,). Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. März 2005, VfSlg 17451 aus 2005,). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2011:2010120102.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.