RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2010 Geschäftszahl2010/12/0103 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/12/0298 E 13. September 2002 VwSlg 15898 A/2002 RS 4 (hier: nur der erste Satz) StammrechtssatzEin Beamter des Dienststandes gehört (im Sinn des § 2 Abs. 5 DVG) jener Dienststelle an, der er anlässlich der Ernennung (§§ 3ff BDG 1979) oder durch eine spätere Versetzung (z.B. §§ 38, 38a BDG 1979) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird (so zutreffend Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, FN 19 zur § 2 DVG, Seite 1547; vgl. auch das E 25.6.1966, 263/66, VwSlg 6936 A/1966). Davon, dass die im Zeitpunkt der dienstbehördlichen Entscheidung über einen strittigen Anspruch "aktuelle" Angehörigkeit für die Zuständigkeit der Dienstbehörde und nicht die (frühere) Angehörigkeit zu der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegebenen (anderen) Dienststelle maßgebend ist, ist auch die Vorjudikatur (Hinweis E 25.6.1966, 263/66, VwSlg 6936 A/1966, E 8.7.1971, 476/71, sowie E 27.1.1977, 699/76) ausgegangen. Abgesehen davon, dass es bei der Zuständigkeit (soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) auf den Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung ankommt (vgl. dazu die unter E 299 zu § 56 AVG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, Band I, angeführten Judikaturnachweise), spricht dafür auch ein aus der später (durch BGBl. Nr. 116/1978) eingefügten Bestimmung des § 2 Abs. 7 DVG gezogener Größenschluss:Ein Beamter des Dienststandes gehört (im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, DVG) jener Dienststelle an, der er anlässlich der Ernennung (Paragraphen 3 f, f, BDG 1979) oder durch eine spätere Versetzung (z.B. Paragraphen 38, 38 a, BDG 1979) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird (so zutreffend Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch zwei. Band, FN 19 zur Paragraph 2, DVG, Seite 1547; vergleiche auch das E 25.6.1966, 263/66, VwSlg 6936 A/1966). Davon, dass die im Zeitpunkt der dienstbehördlichen Entscheidung über einen strittigen Anspruch "aktuelle" Angehörigkeit für die Zuständigkeit der Dienstbehörde und nicht die (frühere) Angehörigkeit zu der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegebenen (anderen) Dienststelle maßgebend ist, ist auch die Vorjudikatur (Hinweis E 25.6.1966, 263/66, VwSlg 6936 A/1966, E 8.7.1971, 476/71, sowie E 27.1.1977, 699/76) ausgegangen. Abgesehen davon, dass es bei der Zuständigkeit (soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) auf den Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung ankommt vergleiche dazu die unter E 299 zu Paragraph 56, AVG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, Band römisch eins, angeführten Judikaturnachweise), spricht dafür auch ein aus der später (durch Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1978,) eingefügten Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 7, DVG gezogener Größenschluss: wenn schon bei einem anhängigen Dienstrechtsverfahren, bei dem ein Anspruch aus der Zeit vor dem Ressortwechsel geltend gemacht wird, die Übernahme in den Personalstand des neuen Ressorts zur Zuständigkeit der neuen Dienstbehörde(n) führt, muss dies (bei weiterhin aufrechtem Aktivdienstverhältnis) umso eher für Ansprüche aus der Zeit vor dem Ressortwechsel gelten, die erst nach demselben geltend gemacht werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.