RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2011 Geschäftszahl2010/12/0120 RechtssatzDie Rechtsstellungen nach § 160 Abs. 1 und 165 Abs. 2 BDG 1979 gleichen sich nicht vollkommen. Sie unterscheiden sich nämlich insoweit, als der auf Grundlage des § 165 Abs. 2 BDG 1979 von der Universität abwesende Universitätsprofessor jederzeit, also insbesondere auch während der Dauer einer von ihm besuchten Konferenz, mit einer dienstlichen Inanspruchnahme am Ort der Universität, also mit dem Schlagendwerden von Dienstpflichten nach § 165 Abs. 1 Z. 2 bis 4 BDG 1979, zu rechnen hat, während dies im Fall des § 160 BDG 1979 auf Grund der Rechtskraft des Freistellungsbescheides während der Dauer der gewährten Freistellung gerade nicht der Fall ist (Hinweis E vom
- März 2008, 2007/12/0207). Handelt es sich aber solcherart um unterschiedliche Rechtsstellungen, so steht es auch Universitätsprofessoren frei, anstelle der Inanspruchnahme ihrer Rechte gemäß § 165 Abs. 2 BDG 1979 zur Teilnahme an einer Konferenz eine (ihnen nach dem Vorgesagten auch dienstrechtlich eine etwas günstigere Rechtsstellung vermittelnde) Bewilligung nach § 160 Abs. 1 BDG 1979 anzustreben. Dass ihnen nach dem klaren Wortlaut des § 48b RGV 1955 ein Reisekostenzuschuss nur bei der Wahl der zweitgenannten Option zusteht, macht diese Regelung nicht lückenhaft. Auch erscheint sie vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers im Bereich des Dienst- und Gehaltsrechtes der Bundesbeamten (Hinweis E vom
- März 2011, 2010/12/0077) verfassungsrechtlich unbedenklich.Die Rechtsstellungen nach Paragraph 160, Absatz eins und 165 Absatz 2, BDG 1979 gleichen sich nicht vollkommen. Sie unterscheiden sich nämlich insoweit, als der auf Grundlage des Paragraph 165, Absatz 2, BDG 1979 von der Universität abwesende Universitätsprofessor jederzeit, also insbesondere auch während der Dauer einer von ihm besuchten Konferenz, mit einer dienstlichen Inanspruchnahme am Ort der Universität, also mit dem Schlagendwerden von Dienstpflichten nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 BDG 1979, zu rechnen hat, während dies im Fall des Paragraph 160, BDG 1979 auf Grund der Rechtskraft des Freistellungsbescheides während der Dauer der gewährten Freistellung gerade nicht der Fall ist (Hinweis E vom
- März 2008, 2007/12/0207). Handelt es sich aber solcherart um unterschiedliche Rechtsstellungen, so steht es auch Universitätsprofessoren frei, anstelle der Inanspruchnahme ihrer Rechte gemäß Paragraph 165, Absatz 2, BDG 1979 zur Teilnahme an einer Konferenz eine (ihnen nach dem Vorgesagten auch dienstrechtlich eine etwas günstigere Rechtsstellung vermittelnde) Bewilligung nach Paragraph 160, Absatz eins, BDG 1979 anzustreben. Dass ihnen nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, RGV 1955 ein Reisekostenzuschuss nur bei der Wahl der zweitgenannten Option zusteht, macht diese Regelung nicht lückenhaft. Auch erscheint sie vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers im Bereich des Dienst- und Gehaltsrechtes der Bundesbeamten (Hinweis E vom
- März 2011, 2010/12/0077) verfassungsrechtlich unbedenklich.