← Österreich

{'item': '2010/12/0131'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2011 Geschäftszahl2010/12/0131 RechtssatzDie erstinstanzliche Dienstbehörde hat - ungeachtet des Fehlens eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrages des Beamten - die Vorlage der Reiserechnungen - offenbar amtswegig - zum Anlass genommen, die fehlende Gebührlichkeit der mit diesen Reiserechnungen geltend gemachten Ansprüche festzustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegendenfalls die Erlassung eines "Leistungsbescheides" - verstanden im Sinne der Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde - bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren - keinesfalls in Betracht kommt, da die Schaffung eines solchen Leistungstitels gegenüber dem Bund der Entscheidung über eine Klage nach Art. 137 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof vorbehalten wäre (Hinweis B vom

  1. Dezember 1992, 92/12/0231 und 92/12/0237). Die Zulässigkeit der Erhebung einer derartigen Klage steht freilich der Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden keinesfalls per se entgegen, sondern setzt vielmehr im Falle der Strittigkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche die vorangehende Erlassung solcher Feststellungsbescheide voraus (Hinweis E vom
  2. Juni 2004, 2004/12/0005). Vor diesem Hintergrund war der Berufungsantrag des Beamten auf "Zuerkennung" von Reisekostenvergütung als auf die Feststellung der Gebührlichkeit einer solchen gerichtet zu deuten und bewegte sich innerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens.Die erstinstanzliche Dienstbehörde hat - ungeachtet des Fehlens eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrages des Beamten - die Vorlage der Reiserechnungen - offenbar amtswegig - zum Anlass genommen, die fehlende Gebührlichkeit der mit diesen Reiserechnungen geltend gemachten Ansprüche festzustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegendenfalls die Erlassung eines "Leistungsbescheides" - verstanden im Sinne der Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde - bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren - keinesfalls in Betracht kommt, da die Schaffung eines solchen Leistungstitels gegenüber dem Bund der Entscheidung über eine Klage nach Artikel 137, B-VG durch den Verfassungsgerichtshof vorbehalten wäre (Hinweis B vom
  3. Dezember 1992, 92/12/0231 und 92/12/0237). Die Zulässigkeit der Erhebung einer derartigen Klage steht freilich der Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden keinesfalls per se entgegen, sondern setzt vielmehr im Falle der Strittigkeit besoldungsrechtlicher Ansprüche die vorangehende Erlassung solcher Feststellungsbescheide voraus (Hinweis E vom
  4. Juni 2004, 2004/12/0005). Vor diesem Hintergrund war der Berufungsantrag des Beamten auf "Zuerkennung" von Reisekostenvergütung als auf die Feststellung der Gebührlichkeit einer solchen gerichtet zu deuten und bewegte sich innerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.