← Österreich

{'item': '2010/12/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2014 Geschäftszahl2010/12/0178 RechtssatzDie Teilnahme an einem Einsatztraining, bei dem der Beamte einen Dienstunfall erlitt, weil ihn ein Kollege im Zuge des Techniktrainings bei einer Schießstandanlage niederriss, stellt eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten dar, gehört doch die Teilnahme an einem derartigen Einsatztraining zu den exekutivdienstlichen Pflichten des Beamten (Hinweis E

  1. Dezember 2001, 96/12/0228; E
  2. April 2008, 2006/09/0056) und wurde auch von ihm unmittelbar ausgeübt. Dagegen spricht auch nicht Abs. 3 des § 4 WHG 1992 (auf den § 83c GehG 1956 verweist). Ausbildungen, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten absolviert werden, erfüllen bei Vorliegen der weiteren Tatbestandselemente des Erleidens eines Dienst- oder Arbeitsunfalles und des Eintritts einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung die in § 83c GehG 1956 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG
  3. Dass in Abs. 3 des § 4 WHG 1992 als Voraussetzung für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung nach § 4 WHG 1992 weiters Ausbildungen genannt sind, denen sich der Wachebedienstete im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1), vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sich diese Bestimmung auf den Abs. 1 in der Stammfassung bezieht, sodass daraus für die Auslegung des § 4 Abs. 1 WHG idF BGBl. I 87/2001 nichts zu gewinnen ist.Die Teilnahme an einem Einsatztraining, bei dem der Beamte einen Dienstunfall erlitt, weil ihn ein Kollege im Zuge des Techniktrainings bei einer Schießstandanlage niederriss, stellt eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten dar, gehört doch die Teilnahme an einem derartigen Einsatztraining zu den exekutivdienstlichen Pflichten des Beamten (Hinweis E
  4. Dezember 2001, 96/12/0228; E
  5. April 2008, 2006/09/0056) und wurde auch von ihm unmittelbar ausgeübt. Dagegen spricht auch nicht Absatz 3, des Paragraph 4, WHG 1992 (auf den Paragraph 83 c, GehG 1956 verweist). Ausbildungen, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten absolviert werden, erfüllen bei Vorliegen der weiteren Tatbestandselemente des Erleidens eines Dienst- oder Arbeitsunfalles und des Eintritts einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung die in Paragraph 83 c, GehG 1956 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WHG
  6. Dass in Absatz 3, des Paragraph 4, WHG 1992 als Voraussetzung für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung nach Paragraph 4, WHG 1992 weiters Ausbildungen genannt sind, denen sich der Wachebedienstete im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Absatz eins, Ziffer eins,), vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sich diese Bestimmung auf den Absatz eins, in der Stammfassung bezieht, sodass daraus für die Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, WHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2001, nichts zu gewinnen ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.