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{'item': '2010/12/0179'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2014 Geschäftszahl2010/12/0179 RechtssatzDie Bemessung von Zulagen auf Grund anderer normativer Grundlagen als einer Verordnung des Stadtsenates scheidet im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 3 OÖ StGdBG 2002 aus, weil gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz legcit die Anwendung der dort aufgezählten normativen Regelungen lediglich dann zu erfolgen hat, wenn nicht anderes gesetzlich bestimmt ist. "Anderes" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung wurde in § 86 Abs. 3 legcit bestimmt. Eine sinngemäße Anwendung des § 30e GehG/OÖ 1956 oder des § 7 der Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003 iSd § 2 Abs. 2 OÖ StGdBG 2002 kommt daher nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 30e GehG/OÖ 1956 liegen nicht vor:Die Bemessung von Zulagen auf Grund anderer normativer Grundlagen als einer Verordnung des Stadtsenates scheidet im Anwendungsbereich des Paragraph 86, Absatz 3, OÖ StGdBG 2002 aus, weil gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz legcit die Anwendung der dort aufgezählten normativen Regelungen lediglich dann zu erfolgen hat, wenn nicht anderes gesetzlich bestimmt ist. "Anderes" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung wurde in Paragraph 86, Absatz 3, legcit bestimmt. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 30 e, GehG/OÖ 1956 oder des Paragraph 7, der Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003 iSd Paragraph 2, Absatz 2, OÖ StGdBG 2002 kommt daher nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Paragraph 30 e, GehG/OÖ 1956 liegen nicht vor: Das Schweigen des Verordnungsgebers kann vernünftigerweise auch so verstanden werden, dass nach seiner Meinung in den Fällen, in denen eine Zulage begehrt wird, aber eine Verordnung, aus welcher sich ein Anspruch des Beamten auf die von ihm begehrte Zulage ergeben könnte, zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft stand, kein Anspruch auf eine Zulage besteht (Hinweis E 19.3.1968, 629/67). Eine Anwendung der auf Grund der in § 2 Abs. 2 OÖ StGdBG 2002 genannten Landesgesetze erlassenen Verordnungen iSd § 2 Abs. 3 legcit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil auf Grund des Bestehens der Regelung des § 86 Abs. 3 legcit eine Anwendung dieser Landesgesetze ausscheidet. Diese Bestimmung ist nur an den Verordnungsgeber gerichtet, nicht aber an die Dienstbehörde in einem individuellen Verwaltungsverfahren. Normadressat dieser Bestimmung ist eindeutig der Stadtsenat als Verordnungsgeber.Das Schweigen des Verordnungsgebers kann vernünftigerweise auch so verstanden werden, dass nach seiner Meinung in den Fällen, in denen eine Zulage begehrt wird, aber eine Verordnung, aus welcher sich ein Anspruch des Beamten auf die von ihm begehrte Zulage ergeben könnte, zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft stand, kein Anspruch auf eine Zulage besteht (Hinweis E 19.3.1968, 629/67). Eine Anwendung der auf Grund der in Paragraph 2, Absatz 2, OÖ StGdBG 2002 genannten Landesgesetze erlassenen Verordnungen iSd Paragraph 2, Absatz 3, legcit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil auf Grund des Bestehens der Regelung des Paragraph 86, Absatz 3, legcit eine Anwendung dieser Landesgesetze ausscheidet. Diese Bestimmung ist nur an den Verordnungsgeber gerichtet, nicht aber an die Dienstbehörde in einem individuellen Verwaltungsverfahren. Normadressat dieser Bestimmung ist eindeutig der Stadtsenat als Verordnungsgeber. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/12/0183 E 23. Juni 2014 2010/12/0181 E 23. Juni 2014 2010/12/0182 E 23. Juni 2014 2010/12/0180 E 23. Juni 2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.