RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2011 Geschäftszahl2010/12/0208 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/12/0183 E
- Dezember 2008 RS 7 (hier: nur der erste Satz) StammrechtssatzIm Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei dem Verfahren zur Ruhestandsversetzung einerseits und jenem zur Bemessung des Ruhegenusses anderseits um zwei verschiedene Verfahren handelt; im Ruhestandsversetzungsverfahren hat die Behörde nicht zu prüfen, ob die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 K-DRG 1994 auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist oder diese zumindest einen wesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit haben, weil es in diesem Verfahren nur auf das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ankommt und nicht auf deren Ursache. Dies schließt es - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zur vergleichbaren Regelung im PG 1965 ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 98/12/0391) - für sich alleine nicht von vornherein aus, dass im Ruhestandsversetzungsverfahren verwertete medizinische Gutachten auch bei der Ruhegenussbemessung unter dem nach § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 maßgebenden Gesichtspunkt geprüft werden können, ob sie für dessen Lösung hinreichen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher nicht als rechtswidrig angesehen, wenn im Verfahren zur Bemessung des Ruhegenusses weitere Ermittlungen unterbleiben, soferne sich aus den im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände bereits ergibt, dass die Dienstunfähigkeit nicht wesentlich auf einen (berenteten) Dienstunfall oder eine solche Berufskrankheit zurückzuführen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 99/12/0048). Ob dies zutrifft, kann freilich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei dem Verfahren zur Ruhestandsversetzung einerseits und jenem zur Bemessung des Ruhegenusses anderseits um zwei verschiedene Verfahren handelt; im Ruhestandsversetzungsverfahren hat die Behörde nicht zu prüfen, ob die Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, K-DRG 1994 auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist oder diese zumindest einen wesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit haben, weil es in diesem Verfahren nur auf das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ankommt und nicht auf deren Ursache. Dies schließt es - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zur vergleichbaren Regelung im PG 1965 ausgesprochen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 98/12/0391) - für sich alleine nicht von vornherein aus, dass im Ruhestandsversetzungsverfahren verwertete medizinische Gutachten auch bei der Ruhegenussbemessung unter dem nach Paragraph 235, Absatz 4, Ziffer 2, K-DRG 1994 maßgebenden Gesichtspunkt geprüft werden können, ob sie für dessen Lösung hinreichen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher nicht als rechtswidrig angesehen, wenn im Verfahren zur Bemessung des Ruhegenusses weitere Ermittlungen unterbleiben, soferne sich aus den im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände bereits ergibt, dass die Dienstunfähigkeit nicht wesentlich auf einen (berenteten) Dienstunfall oder eine solche Berufskrankheit zurückzuführen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 99/12/0048). Ob dies zutrifft, kann freilich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
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