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{'item': '2010/13/0082'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2014 Geschäftszahl2010/13/0082 RechtssatzZu den Voraussetzungen für die Aufnahme einer operativen Körperschaft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger zählt nach dem

  1. Teilstrich des § 4a Z 4 lit. a EStG 1988, dass die Körperschaft ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff BAO dienen muss. Durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisation soll die Förderung eigennütziger Zwecke ausgeschlossen werden (vgl. RV 54 BlgNR
  2. GP 9). Während der Gesetzgeber bei der Regelung der Voraussetzungen für operative Körperschaften (§ 4a Z 4 lit. a EStG 1988) auf die §§ 34 ff BAO verweisen konnte, mussten bei den spendensammelnden Körperschaften (§ 4a Z 4 lit. b EStG 1988) "eigene, den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im Wesentlichen entsprechende, Regeln aufgestellt werden", da solche Körperschaften "mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes" nicht die in §§ 34 ff BAO normierten Voraussetzungen erfüllen können (vgl. RV 54 BlgNR
  3. GP 11). Voraussetzung für die Eintragung einer operativen Körperschaft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger ist daher zunächst, dass die Empfängerkörperschaft die in den §§ 34 ff BAO festgelegten allgemeinen Voraussetzungen für die Erlangung einer Abgabenbegünstigung erfüllt. Als weitere Voraussetzung für die Aufnahme einer operativen Körperschaft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger bestimmt § 4a Z 4 lit. a zweiter Teilstrich EStG 1988 im Sinne einer tätigkeitsbezogenen Einengung, dass die Körperschaft (oder deren Vorgängerorganisation) im Wesentlichen unmittelbar spendenbegünstigten Zwecken gemäß Z 3 leg. cit. (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) dienen muss, und zwar ununterbrochen seit mindestens drei Jahren. Damit soll, so die RV 54 BlgNR
  4. GP 10, eine Einschränkung auf solche Empfängerkörperschaften erreicht werden, die sich im Wesentlichen (zumindest 75% der Gesamtressourcen) auf mildtätigem Gebiet, in der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder in der Hilfestellung in Katastrophenfällen betätigen. Durch das Erfordernis eines zumindest dreijährigen Zeitraums soll eine gewisse Kontinuität der Betätigung sichergestellt werden.Zu den Voraussetzungen für die Aufnahme einer operativen Körperschaft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger zählt nach dem
  5. Teilstrich des Paragraph 4 a, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988, dass die Körperschaft ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der Paragraphen 34, ff BAO dienen muss. Durch das Anlegen der Maßstäbe der Paragraphen 34, ff BAO auf die Spendenorganisation soll die Förderung eigennütziger Zwecke ausgeschlossen werden vergleiche Regierungsvorlage 54 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 9). Während der Gesetzgeber bei der Regelung der Voraussetzungen für operative Körperschaften (Paragraph 4 a, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988) auf die Paragraphen 34, ff BAO verweisen konnte, mussten bei den spendensammelnden Körperschaften (Paragraph 4 a, Ziffer 4, Litera b, EStG 1988) "eigene, den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im Wesentlichen entsprechende, Regeln aufgestellt werden", da solche Körperschaften "mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes" nicht die in Paragraphen 34, ff BAO normierten Voraussetzungen erfüllen können vergleiche Regierungsvorlage 54 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 11). Voraussetzung für die Eintragung einer operativen Körperschaft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger ist daher zunächst, dass die Empfängerkörperschaft die in den Paragraphen 34, ff BAO festgelegten allgemeinen Voraussetzungen für die Erlangung einer Abgabenbegünstigung erfüllt. Als weitere Voraussetzung für die Aufnahme einer operativen Körperschaft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger bestimmt Paragraph 4 a, Ziffer 4, Litera a, zweiter Teilstrich EStG 1988 im Sinne einer tätigkeitsbezogenen Einengung, dass die Körperschaft (oder deren Vorgängerorganisation) im Wesentlichen unmittelbar spendenbegünstigten Zwecken gemäß Ziffer 3, leg. cit. (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) dienen muss, und zwar ununterbrochen seit mindestens drei Jahren. Damit soll, so die Regierungsvorlage 54 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 10, eine Einschränkung auf solche Empfängerkörperschaften erreicht werden, die sich im Wesentlichen (zumindest 75% der Gesamtressourcen) auf mildtätigem Gebiet, in der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern oder in der Hilfestellung in Katastrophenfällen betätigen. Durch das Erfordernis eines zumindest dreijährigen Zeitraums soll eine gewisse Kontinuität der Betätigung sichergestellt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.