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{'item': '2010/13/0115'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2014 Geschäftszahl2010/13/0115 RechtssatzNach der dispositiven (§ 163 HGB) Bestimmung des § 168 Abs. 1 HGB (idF vor dem HaRÄG) bestimmen sich die Anteile der Gesellschafter am Gewinne, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1, 2 HGB. Nach Abs. 2 leg. cit. gilt in Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach dem, was jeder Gesellschafter zum gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit zur gemeinschaftlichen Zweckverfolgung beiträgt. Nach den Umständen des Einzelfalles sind dabei u.a. zu berücksichtigen die Höhe des Kapitalanteiles, das Ausmaß der persönlichen Haftung und der (internen) Verlustteilnahme, Geschäftsführungstätigkeit ohne entsprechende Vergütung oder das Bestehen und die Reichweite von Wettbewerbsverboten. Vielfach werde es als angemessen empfunden, für die Komplementärhaftung und die nicht entsprechend entgoltene Geschäftsführungstätigkeit einen Gewinnvoraus zu bemessen und den restlichen Gewinn nach Kapitalanteilen zu verteilen (vgl. Jabornegg in Jabornegg, Kommentar zum HGB1, § 168 Rz 5). Zu berücksichtigen ist auch die Höhe und Bedeutung der einzelnen Einlagen für das Unternehmen sowie die Haftung nach außen einschließlich ihrer Bedeutung im Hinblick auf vorhandenes Privatvermögen und die Verteilung des Haftungsrisikos nach innen (vgl. Torggler in Straube, HGB3, § 168 Rz 4).Nach der dispositiven (Paragraph 163, HGB) Bestimmung des Paragraph 168, Absatz eins, HGB in der Fassung vor dem HaRÄG) bestimmen sich die Anteile der Gesellschafter am Gewinne, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des Paragraph 121, Absatz eins, 2, HGB. Nach Absatz 2, leg. cit. gilt in Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach dem, was jeder Gesellschafter zum gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit zur gemeinschaftlichen Zweckverfolgung beiträgt. Nach den Umständen des Einzelfalles sind dabei u.a. zu berücksichtigen die Höhe des Kapitalanteiles, das Ausmaß der persönlichen Haftung und der (internen) Verlustteilnahme, Geschäftsführungstätigkeit ohne entsprechende Vergütung oder das Bestehen und die Reichweite von Wettbewerbsverboten. Vielfach werde es als angemessen empfunden, für die Komplementärhaftung und die nicht entsprechend entgoltene Geschäftsführungstätigkeit einen Gewinnvoraus zu bemessen und den restlichen Gewinn nach Kapitalanteilen zu verteilen vergleiche Jabornegg in Jabornegg, Kommentar zum HGB1, Paragraph 168, Rz 5). Zu berücksichtigen ist auch die Höhe und Bedeutung der einzelnen Einlagen für das Unternehmen sowie die Haftung nach außen einschließlich ihrer Bedeutung im Hinblick auf vorhandenes Privatvermögen und die Verteilung des Haftungsrisikos nach innen vergleiche Torggler in Straube, HGB3, Paragraph 168, Rz 4). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2010130115.X03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.