RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2013 Geschäftszahl2010/13/0120 RechtssatzAnträge auf Bildung steuerfreier Beträge gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 konnten dazu führen, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung trotz Nichtanerkennung geltend gemachter Werbungskosten mit Null festzustellen waren, was die Frage aufwarf, ob der steuerfreie Betrag Spruchbestandteil und ein solcher Bescheid daher bekämpfbar sei (vgl. dazu zunächst Lenneis, ÖStZ 1993, 307 ff). Der Verwaltungsgerichtshof verneinte das im Hinblick darauf, dass die zum Spruch gehörende Abgabenbemessungsgrundlage in einem solchen Fall keine Änderung erfahre, weil "der Änderung lediglich einer ihrer Komponenten eine reziproke Änderung einer anderen Komponente" gegenüberstehe, und verwies auf das Fehlen einer Rechtskraftwirkung in Bezug auf die einzelnen Komponenten als solche (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- April 1995, 92/13/0086, VwSlg 6997 F/1995, und vom
- Juni 1995, 92/13/0093, und daran anschließend die Erkenntnisse vom
- November 1995, 94/13/0147, vom
- Oktober 1997, 93/13/0081, vom
- August 2002, 99/14/0028, vom
- Juli 2003, 97/13/0215, und vom
- Dezember 2006, 2002/13/0112). Das bedeutet, dass der steuerwirksamen Auflösung eines Betrages gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 in dem Jahr, in dem sie stattfinden soll, entgegen gehalten werden kann, der steuerfreie Betrag sei nicht in dem Maß, in dem dies dem seinerzeitigen Feststellungsbescheid zugrunde gelegt wurde, zu bilden gewesen. Gilt dies nach den erwähnten Erkenntnissen zweifelsfrei für die Ermittlung des nunmehr, soweit nicht zu verrechnen, aufzulösenden "übersteigenden Betrages" (§ 28 Abs. 5 Z 1 letzter Satz EStG 1988), so kann mangels Rechtskraftfähigkeit dieser Einzelkomponente der seinerzeitigen Feststellung aber auch nichts anderes gelten, wenn Grundvoraussetzungen für die Bildung des steuerfreien Betrages in Wahrheit nicht gegeben waren. Zu diesen Grundvoraussetzungen gehörte - neben dem auf die Bildung des steuerfreien Betrages abzielenden Antrag - auch die Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 28 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, was letztlich auch in § 116 Abs. 5 EStG 1988 Ausdruck findet, wenn dort in sprachlicher Anknüpfung an § 28 Abs. 5 Z 2 erster Satz EStG 1988 von den am
- Dezember 1995 "ausgewiesenen" steuerfreien Beträgen die Rede ist. Diese Formulierung spricht nicht für die Annahme, es könne zu einer späteren Auflösung steuerfreier Beträge kommen, über die es niemals Verzeichnisse gab.Anträge auf Bildung steuerfreier Beträge gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 konnten dazu führen, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung trotz Nichtanerkennung geltend gemachter Werbungskosten mit Null festzustellen waren, was die Frage aufwarf, ob der steuerfreie Betrag Spruchbestandteil und ein solcher Bescheid daher bekämpfbar sei vergleiche dazu zunächst Lenneis, ÖStZ 1993, 307 ff). Der Verwaltungsgerichtshof verneinte das im Hinblick darauf, dass die zum Spruch gehörende Abgabenbemessungsgrundlage in einem solchen Fall keine Änderung erfahre, weil "der Änderung lediglich einer ihrer Komponenten eine reziproke Änderung einer anderen Komponente" gegenüberstehe, und verwies auf das Fehlen einer Rechtskraftwirkung in Bezug auf die einzelnen Komponenten als solche vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- April 1995, 92/13/0086, VwSlg 6997 F/1995, und vom
- Juni 1995, 92/13/0093, und daran anschließend die Erkenntnisse vom
- November 1995, 94/13/0147, vom
- Oktober 1997, 93/13/0081, vom
- August 2002, 99/14/0028, vom
- Juli 2003, 97/13/0215, und vom
- Dezember 2006, 2002/13/0112). Das bedeutet, dass der steuerwirksamen Auflösung eines Betrages gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 in dem Jahr, in dem sie stattfinden soll, entgegen gehalten werden kann, der steuerfreie Betrag sei nicht in dem Maß, in dem dies dem seinerzeitigen Feststellungsbescheid zugrunde gelegt wurde, zu bilden gewesen. Gilt dies nach den erwähnten Erkenntnissen zweifelsfrei für die Ermittlung des nunmehr, soweit nicht zu verrechnen, aufzulösenden "übersteigenden Betrages" (Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, letzter Satz EStG 1988), so kann mangels Rechtskraftfähigkeit dieser Einzelkomponente der seinerzeitigen Feststellung aber auch nichts anderes gelten, wenn Grundvoraussetzungen für die Bildung des steuerfreien Betrages in Wahrheit nicht gegeben waren. Zu diesen Grundvoraussetzungen gehörte - neben dem auf die Bildung des steuerfreien Betrages abzielenden Antrag - auch die Vorlage des Verzeichnisses gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988, was letztlich auch in Paragraph 116, Absatz 5, EStG 1988 Ausdruck findet, wenn dort in sprachlicher Anknüpfung an Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, erster Satz EStG 1988 von den am
- Dezember 1995 "ausgewiesenen" steuerfreien Beträgen die Rede ist. Diese Formulierung spricht nicht für die Annahme, es könne zu einer späteren Auflösung steuerfreier Beträge kommen, über die es niemals Verzeichnisse gab.