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{'item': '2010/13/0197'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2011 Geschäftszahl2010/13/0197 RechtssatzDas Vorläufergesetz zum WKG, nämlich das Handelskammergesetz 1946 (HKG), BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 661/1994, enthielt eine dem § 122 WKG entsprechende Regelung für die Kammerumlagen I und II im § 57 (vgl. die ErlRV zum WKG 1998, 1155 BlgNR

  1. GP 69). Zur Kammerumlage I des § 57 HKG sprach der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  2. März 1995, B 1933/94, VfSlg. 14072, aus, dass die (damals) im § 57 Abs. 1 Z 3 HKG (idF der
  3. HKG-Novelle BGBl. Nr. 958/1993) enthaltene Regelung, wonach bei einer Bekämpfung der Umlagepflicht dem Grunde nach der Präsident der Landeskammer über das Rechtsmittel zu entscheiden habe, dahingehend auszulegen sei, dass nur die Frage, ob (und allenfalls mit welchen Berechtigungen) eine Unternehmung der Wirtschaftskammerorganisation angehört, als Frage der Umlagepflicht dem Grunde nach zu verstehen ist, nicht aber die Frage der Bemessung oder Berechnung der Umlage (auch der Verwaltungsgerichtshof habe - bei wortgleicher Formulierung - zur Regelung der Kammerumlage I vor der
  4. HKG-Novelle im Erkenntnis vom
  5. Jänner 1993, 92/14/0177, zum Ausdruck gebracht, dass die Kammerumlagepflicht nur dann dem Grunde nach bestritten wird, "wenn die Kammermitgliedschaft bestritten wird"). Da die im § 122 Abs. 7 WKG zur Kammerumlage II (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) enthaltene Vorschrift zur Zuständigkeit über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, vom Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang her der für die Kammerumlage I (nunmehr) im § 122 Abs. 5 Z 5 WKG enthaltenen Regelung entspricht, ist auch diese dahingehend zu verstehen, dass ein Streit über die Umlagepflicht dem Grunde nach nur dann vorliegt, wenn die persönliche Umlagepflicht (die Kammerzugehörigkeit) strittig ist. Nur in diesem Fall ist abweichend von dem in der BAO geregelten Verfahren und Instanzenzug die Entscheidung über das Rechtsmittel dem Präsidenten der Landeskammer vorbehalten.Das Vorläufergesetz zum WKG, nämlich das Handelskammergesetz 1946 (HKG), Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1994,, enthielt eine dem Paragraph 122, WKG entsprechende Regelung für die Kammerumlagen römisch eins und römisch zwei im Paragraph 57, vergleiche die ErlRV zum WKG 1998, 1155 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 69). Zur Kammerumlage römisch eins des Paragraph 57, HKG sprach der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  7. März 1995, B 1933/94, VfSlg. 14072, aus, dass die (damals) im Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, HKG in der Fassung der
  8. HKG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 958 aus 1993,) enthaltene Regelung, wonach bei einer Bekämpfung der Umlagepflicht dem Grunde nach der Präsident der Landeskammer über das Rechtsmittel zu entscheiden habe, dahingehend auszulegen sei, dass nur die Frage, ob (und allenfalls mit welchen Berechtigungen) eine Unternehmung der Wirtschaftskammerorganisation angehört, als Frage der Umlagepflicht dem Grunde nach zu verstehen ist, nicht aber die Frage der Bemessung oder Berechnung der Umlage (auch der Verwaltungsgerichtshof habe - bei wortgleicher Formulierung - zur Regelung der Kammerumlage römisch eins vor der
  9. HKG-Novelle im Erkenntnis vom
  10. Jänner 1993, 92/14/0177, zum Ausdruck gebracht, dass die Kammerumlagepflicht nur dann dem Grunde nach bestritten wird, "wenn die Kammermitgliedschaft bestritten wird"). Da die im Paragraph 122, Absatz 7, WKG zur Kammerumlage römisch zwei (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) enthaltene Vorschrift zur Zuständigkeit über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, vom Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang her der für die Kammerumlage römisch eins (nunmehr) im Paragraph 122, Absatz 5, Ziffer 5, WKG enthaltenen Regelung entspricht, ist auch diese dahingehend zu verstehen, dass ein Streit über die Umlagepflicht dem Grunde nach nur dann vorliegt, wenn die persönliche Umlagepflicht (die Kammerzugehörigkeit) strittig ist. Nur in diesem Fall ist abweichend von dem in der BAO geregelten Verfahren und Instanzenzug die Entscheidung über das Rechtsmittel dem Präsidenten der Landeskammer vorbehalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.