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{'item': '2010/15/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2014 Geschäftszahl2010/15/0015 RechtssatzDer Abgabepflichtige hat seine Anteile an der S GmbH im September 2002 gegen Hingabe der Gründungseinlage erworben. Daher kommt § 10 Z 1 lit. c UmgrStG zum Tragen, was zur Folge hat, dass das Ausmaß der für die Verlustabzugsberechtigung maßgeblichen Beteiligungsquote Null beträgt, sofern Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben. Die in Rede stehenden Verluste stammen aus dem Einzelunternehmen der Ehefrau, das zeitnah zur Gründung der S GmbH in diese eingebracht wurde. Sie sind vor dem Erwerb der Anteile an der S GmbH durch den Abgabepflichtigen entstanden und gehen daher nicht auf diesen über. Das gleiche gilt für jene Verluste, die auf die Anteile der anlässlich der Umwandlung aus der S GmbH ausgeschiedenen Ehefrau entfielen (vgl. dazu Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen,

  1. Lfg. (Oktober 2008), § 10 Tz 25; sowie Wiesner, RWZ 2006, 167). [Hier: Der Abgabepflichtige gründete mit Erklärung über die Errichtung vom
  2. September 2002 die S GmbH, an der er zunächst alle Geschäftsanteile hielt. Mit Notariatsakt vom
  3. September 2002 brachte die Ehefrau des Abgabepflichtigen ihr nicht protokolliertes Einzelunternehmen, in welchem bis zum Einbringungsstichtag
  4. Dezember 2001 noch nicht verrechnete Verluste von 200.822,51 EUR entstanden sind, unter Anwendung der Begünstigungen des Artikels III UmgrStG rückwirkend in die S GmbH ein, wofür sie als Gegenleistung Geschäftsanteile im Nominale vonDer Abgabepflichtige hat seine Anteile an der S GmbH im September 2002 gegen Hingabe der Gründungseinlage erworben. Daher kommt Paragraph 10, Ziffer eins, Litera c, UmgrStG zum Tragen, was zur Folge hat, dass das Ausmaß der für die Verlustabzugsberechtigung maßgeblichen Beteiligungsquote Null beträgt, sofern Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben. Die in Rede stehenden Verluste stammen aus dem Einzelunternehmen der Ehefrau, das zeitnah zur Gründung der S GmbH in diese eingebracht wurde. Sie sind vor dem Erwerb der Anteile an der S GmbH durch den Abgabepflichtigen entstanden und gehen daher nicht auf diesen über. Das gleiche gilt für jene Verluste, die auf die Anteile der anlässlich der Umwandlung aus der S GmbH ausgeschiedenen Ehefrau entfielen vergleiche dazu Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen,
  5. Lfg. (Oktober 2008), Paragraph 10, Tz 25; sowie Wiesner, RWZ 2006, 167). [Hier: Der Abgabepflichtige gründete mit Erklärung über die Errichtung vom
  6. September 2002 die S GmbH, an der er zunächst alle Geschäftsanteile hielt. Mit Notariatsakt vom
  7. September 2002 brachte die Ehefrau des Abgabepflichtigen ihr nicht protokolliertes Einzelunternehmen, in welchem bis zum Einbringungsstichtag
  8. Dezember 2001 noch nicht verrechnete Verluste von 200.822,51 EUR entstanden sind, unter Anwendung der Begünstigungen des Artikels römisch drei UmgrStG rückwirkend in die S GmbH ein, wofür sie als Gegenleistung Geschäftsanteile im Nominale von 3.500 EUR erhielt. Rückwirkend zum Stichtag
  9. Dezember 2003 wurde die S GmbH gemäß Art. II UmgrStG auf den Abgabepflichtigen umgewandelt, wobei die Ehefrau als ausscheidende Minderheitsgesellschafterin eine Barabfindung von 2.000 EUR erhielt.]3.500 EUR erhielt. Rückwirkend zum Stichtag
  10. Dezember 2003 wurde die S GmbH gemäß Artikel römisch zwei, UmgrStG auf den Abgabepflichtigen umgewandelt, wobei die Ehefrau als ausscheidende Minderheitsgesellschafterin eine Barabfindung von 2.000 EUR erhielt.] European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2010150015.X04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.