RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.07.2010 Geschäftszahl2010/15/0021 RechtssatzDer hier Betroffene ist ein in Österreich ansässiger italienischer Staatsangehöriger. Als ehemaliger italienischer Zollbeamter bezog er im Jahr 2008 - neben anderen Einkünften - eine italienische Pension. Das DBAbk Österreich-Italien, BGBl Nr. 125/1985, (DBA), sieht - soweit es in Österreich ansässige Personen betrifft - betreffend Besteuerung von Einkünften die Anrechnungsmethode, betreffend Besteuerung von Vermögen hingegen die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor. Die hier zu beurteilenden Einkünfte des Betroffenen (Pension als ehemaliger Zollbeamter) unterliegen Art. 19 Abs. 3 lit. a DBA; diese Einkünfte dürfen demnach nur in Italien besteuert werden. Damit unterliegen diese Einkünfte aber - entgegen Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA - nicht der Anrechnungsmethode, vielmehr scheiden diese Einkünfte im Sinne der Befreiungsmethode aus der Steuerbemessungsgrundlage aus (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 23 Tz 32 ff; vgl. auch das Erkenntnis vom
- Februar 1994, 93/15/0175). Das DBA mit Italien sieht lediglich vor, dass die gegenständlich strittigen Einkünfte nur in Italien besteuert werden dürfen, ein Progressionsvorbehalt für diesen Fall wird im DBA nicht erwähnt. Aus den Materialien (RV 806 BlgNR XV. GP, 24) geht nicht hervor, aus welchen Gründen hier ein Progressionsvorbehalt - anders als etwa zu Art 23 Abs. 3 lit. b DBA - nicht angeführt wurde. Damit kann aber lediglich konstatiert werden, dass hier ein Progressionsvorbehalt weder (ausdrücklich) eingeräumt noch verboten wurde. Da das österreichische Recht bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person für die Ermittlung der Höhe des Steuersatzes auch die ausländischen Einkünfte heranzieht, das DBA lediglich die Besteuerung der italienischen Pension in Österreich, nicht aber die Heranziehung dieser Einkünfte bei Ermittlung des Steuersatzes verbietet, bemisst sich der Steuersatz in Österreich auch nach der genannten italienischen Pension.Der hier Betroffene ist ein in Österreich ansässiger italienischer Staatsangehöriger. Als ehemaliger italienischer Zollbeamter bezog er im Jahr 2008 - neben anderen Einkünften - eine italienische Pension. Das DBAbk Österreich-Italien, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1985,, (DBA), sieht - soweit es in Österreich ansässige Personen betrifft - betreffend Besteuerung von Einkünften die Anrechnungsmethode, betreffend Besteuerung von Vermögen hingegen die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor. Die hier zu beurteilenden Einkünfte des Betroffenen (Pension als ehemaliger Zollbeamter) unterliegen Artikel 19, Absatz 3, Litera a, DBA; diese Einkünfte dürfen demnach nur in Italien besteuert werden. Damit unterliegen diese Einkünfte aber - entgegen Artikel 23, Absatz 3, Litera a, DBA - nicht der Anrechnungsmethode, vielmehr scheiden diese Einkünfte im Sinne der Befreiungsmethode aus der Steuerbemessungsgrundlage aus vergleiche Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Ziffer 23, Tz 32 ff; vergleiche auch das Erkenntnis vom
- Februar 1994, 93/15/0175). Das DBA mit Italien sieht lediglich vor, dass die gegenständlich strittigen Einkünfte nur in Italien besteuert werden dürfen, ein Progressionsvorbehalt für diesen Fall wird im DBA nicht erwähnt. Aus den Materialien Regierungsvorlage 806 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 24) geht nicht hervor, aus welchen Gründen hier ein Progressionsvorbehalt - anders als etwa zu Artikel 23, Absatz 3, Litera b, DBA - nicht angeführt wurde. Damit kann aber lediglich konstatiert werden, dass hier ein Progressionsvorbehalt weder (ausdrücklich) eingeräumt noch verboten wurde. Da das österreichische Recht bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person für die Ermittlung der Höhe des Steuersatzes auch die ausländischen Einkünfte heranzieht, das DBA lediglich die Besteuerung der italienischen Pension in Österreich, nicht aber die Heranziehung dieser Einkünfte bei Ermittlung des Steuersatzes verbietet, bemisst sich der Steuersatz in Österreich auch nach der genannten italienischen Pension.