RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2013 Geschäftszahl2010/15/0058 RechtssatzHält eine Gemeinde im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 3 UStG 1994 die Kanalanlage und die Wasserentsorgungsanlage unter anderem für die Eigentümer unbebauter Baugrundstücke "bereit" und haben diese Eigentümer Aufschließungsbeiträge und Erhaltungsbeiträge zu entrichten, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof allerding der unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet zu sein, dass ein Leistungsaustausch iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und Art. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG gegeben wäre (vgl. hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 68). Diese Bereithaltung der Kanalanlage und der Wasserversorgungsanlage kann zum einen auch Grundstücken, die weiter als 50 Meter von der entsprechenden Ent- und Versorgungsanlage entfernt liegen oder die (noch) nicht als Bauland gewidmet sind, dienen. Zum anderen ist dieses Bereithalten in Bezug auf die unbebauten Baugrundstücke sowie die Verpflichtung zur Entrichtung der Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Eigentümer des jeweiligen unbebauten Baugrundstücks eine Bebauung plant. Es stellt durchaus keinen zu vernachlässigenden Ausnahmefall dar, dass Grundstückseigentümer einzig daran interessiert sind, eine unbebaute Liegenschaft langfristig in ihrem Eigentum zu halten, und nicht eine Bebauung oder Veräußerung, sondern eine spätere Weitergabe an die nächste Generation ins Auge fassen. Der Umstand, dass in der Nähe eines Grundstücks der Strang einer Wasserversorgungs- und Kanalanlage verläuft, stellt sich solcherart nicht als Leistung dar, auf welche die Beitragszahlung der Grundstückseigentümer abstellt. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 27 OÖ ROG die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag vorsieht, zumal die Ausnahme für bestimmte Grundstücke (Baulücken) von vornherein ausgeschlossen ist und im Übrigen von der Beurteilung der Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung abhängig ist (§ 27 Abs. 1 Z 2 und 3 OÖ ROG).Hält eine Gemeinde im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeiten iSd Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 die Kanalanlage und die Wasserentsorgungsanlage unter anderem für die Eigentümer unbebauter Baugrundstücke "bereit" und haben diese Eigentümer Aufschließungsbeiträge und Erhaltungsbeiträge zu entrichten, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof allerding der unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet zu sein, dass ein Leistungsaustausch iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 und Artikel 2, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG gegeben wäre vergleiche hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz 68). Diese Bereithaltung der Kanalanlage und der Wasserversorgungsanlage kann zum einen auch Grundstücken, die weiter als 50 Meter von der entsprechenden Ent- und Versorgungsanlage entfernt liegen oder die (noch) nicht als Bauland gewidmet sind, dienen. Zum anderen ist dieses Bereithalten in Bezug auf die unbebauten Baugrundstücke sowie die Verpflichtung zur Entrichtung der Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Eigentümer des jeweiligen unbebauten Baugrundstücks eine Bebauung plant. Es stellt durchaus keinen zu vernachlässigenden Ausnahmefall dar, dass Grundstückseigentümer einzig daran interessiert sind, eine unbebaute Liegenschaft langfristig in ihrem Eigentum zu halten, und nicht eine Bebauung oder Veräußerung, sondern eine spätere Weitergabe an die nächste Generation ins Auge fassen. Der Umstand, dass in der Nähe eines Grundstücks der Strang einer Wasserversorgungs- und Kanalanlage verläuft, stellt sich solcherart nicht als Leistung dar, auf welche die Beitragszahlung der Grundstückseigentümer abstellt. Dem steht auch nicht entgegen, dass Paragraph 27, OÖ ROG die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag vorsieht, zumal die Ausnahme für bestimmte Grundstücke (Baulücken) von vornherein ausgeschlossen ist und im Übrigen von der Beurteilung der Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung abhängig ist (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 OÖ ROG). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0025 E 23. Mai 2013
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.