RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2013 Geschäftszahl2010/15/0058 RechtssatzGemäß § 40 Abs. 6 OÖ ROG ist die Widmung von Grundstücken, die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Wohngebiet gewidmet, aber nicht bebaut gewesen waren, mit Ablauf des
- Dezember 2002 erloschen, was allerdings gemäß Abs. 7 der zitierten Gesetzesstelle u.a. dann nicht galt, wenn (zumindest für einen Teil des Grundstücks) die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags gemäß § 25 leg. cit. bestanden haben oder eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 leg. cit. erteilt worden ist, sodass der Beitrag auch in einem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Baulandwidmung steht. Gegen einen unmittelbaren Konnex zwischen dem Bereithalten der Anlagen einerseits und den Beitragsleistungen andererseits spricht auch, dass kein Zusammenhang zwischen einem allenfalls gegebenen Vorteil aus der Bereithaltung und der konkreten Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Beiträge besteht (vgl. EuGH vom
- März 1988, 102/86, Apple and Pear, Rn 15). Weiters spricht gegen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Bereitstellung der Gemeindeanlagen und den Beitragsleistungen, dass den Erhaltungsbeiträgen, wie dies der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Juni 2006,B3261/05, ausgesprochen hat, auch die Funktion einer Lenkungsabgabe zukommt, mit welcher der Grundstückseigentümer zur Bauführung veranlasst werden soll (vgl. Wolf-Dieter Arnold, Umsatzsteuer und Gebühren im Sinne der Finanzwissenschaft, SWK 2007, 465, 468, FN 28). Die sich aus § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 OÖ ROG ergebenden Einschränkungen der Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag sowie die Regelung des § 26 Abs. 7 OÖ ROG über die Neuberechnung und Neuvorschreibung der Beiträge im Falle einer Änderung des Flächenwidmungsplanes verdeutlichen, dass eine Lenkungsfunktion auch den Aufschließungsbeiträgen zukommt. Die hg. Rechtsprechung betont den Charakter der Aufschließungsbeiträge als Vorauszahlungen auf Interessentenbeiträge, nämlich auf die Beiträge zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage bzw. Wasserversorgungsanlage iSd § 1 Abs. 1 lit. a und b OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2013, 2012/17/0044).Gemäß Paragraph 40, Absatz 6, OÖ ROG ist die Widmung von Grundstücken, die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Wohngebiet gewidmet, aber nicht bebaut gewesen waren, mit Ablauf des
- Dezember 2002 erloschen, was allerdings gemäß Absatz 7, der zitierten Gesetzesstelle u.a. dann nicht galt, wenn (zumindest für einen Teil des Grundstücks) die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags gemäß Paragraph 25, leg. cit. bestanden haben oder eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß Paragraph 27, leg. cit. erteilt worden ist, sodass der Beitrag auch in einem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Baulandwidmung steht. Gegen einen unmittelbaren Konnex zwischen dem Bereithalten der Anlagen einerseits und den Beitragsleistungen andererseits spricht auch, dass kein Zusammenhang zwischen einem allenfalls gegebenen Vorteil aus der Bereithaltung und der konkreten Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Beiträge besteht vergleiche EuGH vom
- März 1988, 102/86, Apple and Pear, Rn 15). Weiters spricht gegen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Bereitstellung der Gemeindeanlagen und den Beitragsleistungen, dass den Erhaltungsbeiträgen, wie dies der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Juni 2006,B3261/05, ausgesprochen hat, auch die Funktion einer Lenkungsabgabe zukommt, mit welcher der Grundstückseigentümer zur Bauführung veranlasst werden soll vergleiche Wolf-Dieter Arnold, Umsatzsteuer und Gebühren im Sinne der Finanzwissenschaft, SWK 2007, 465, 468, FN 28). Die sich aus Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 OÖ ROG ergebenden Einschränkungen der Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag sowie die Regelung des Paragraph 26, Absatz 7, OÖ ROG über die Neuberechnung und Neuvorschreibung der Beiträge im Falle einer Änderung des Flächenwidmungsplanes verdeutlichen, dass eine Lenkungsfunktion auch den Aufschließungsbeiträgen zukommt. Die hg. Rechtsprechung betont den Charakter der Aufschließungsbeiträge als Vorauszahlungen auf Interessentenbeiträge, nämlich auf die Beiträge zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage bzw. Wasserversorgungsanlage iSd Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2013, 2012/17/0044). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0025 E
- Mai 2013