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2010/15/0078

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2010 Geschäftszahl2010/15/0078 RechtssatzDamit eine Lieferung iSd § 3 UStG 1994 zustande kommt, muss der Abnehmer befähigt werden, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb von Eigentum und Besitz ausreichen, sind auch umsatzsteuerlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ausreichend. In Betracht kommt neben der körperlichen Übergabe beispielsweise auch das Besitzkonstitut. Beim Besitzkonstitut (§ 428 ABGB) kommt es zur Übergabe einer Sache an den Erwerber durch die Erklärung, dass der Veräußerer die Sache künftig im Namen des Erwerbers innehat (vgl. Ruppe, UStG3, § 3 Tz 38ff).Damit eine Lieferung iSd Paragraph 3, UStG 1994 zustande kommt, muss der Abnehmer befähigt werden, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb von Eigentum und Besitz ausreichen, sind auch umsatzsteuerlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ausreichend. In Betracht kommt neben der körperlichen Übergabe beispielsweise auch das Besitzkonstitut. Beim Besitzkonstitut (Paragraph 428, ABGB) kommt es zur Übergabe einer Sache an den Erwerber durch die Erklärung, dass der Veräußerer die Sache künftig im Namen des Erwerbers innehat vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 3, Tz 38ff).

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