RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2014 Geschäftszahl2010/15/0080 RechtssatzDie betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes und damit die Höhe des AfA-Satzes können regelmäßig nur geschätzt werden. Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen. Die Abgabenbehörde ist allerdings befugt, die Schätzung zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist. Diese Befugnis kommt der Abgabenbehörde - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - bei jeder einzelnen Abgabenfestsetzung (Einkunftsfeststellung) zu (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2006, 2002/13/0112, und vom
- September 2011, 2011/15/0126, jeweils mwN). Aus dem Umstand, dass das Finanzamt für Gebäude in der Vergangenheit - beim Rechtsvorgänger - einen AfA-Satz von 5% nicht beanstandet hat, kann kein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung dieses AfA-Satzes ableitet werden. Dies gilt umso mehr, als die AfA beim unentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 idF vor dem Schenkungsmeldegesetz 2008 entweder vom Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb oder (wahlweise) von den fiktiven Anschaffungskosten zu berechnen war. Die Verpflichtung, die AfA des Rechtsvorgängers nach Art einer Buchwertfortführung im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988) bis zur Vollabschreibung fortzusetzen, wurde erst mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 eingeführt, das auf Übertragungen nach dem
- Juli 2008 erstmalig anzuwenden ist.Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes und damit die Höhe des AfA-Satzes können regelmäßig nur geschätzt werden. Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen. Die Abgabenbehörde ist allerdings befugt, die Schätzung zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist. Diese Befugnis kommt der Abgabenbehörde - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - bei jeder einzelnen Abgabenfestsetzung (Einkunftsfeststellung) zu vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2006, 2002/13/0112, und vom
- September 2011, 2011/15/0126, jeweils mwN). Aus dem Umstand, dass das Finanzamt für Gebäude in der Vergangenheit - beim Rechtsvorgänger - einen AfA-Satz von 5% nicht beanstandet hat, kann kein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung dieses AfA-Satzes ableitet werden. Dies gilt umso mehr, als die AfA beim unentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EStG 1988 in der Fassung vor dem Schenkungsmeldegesetz 2008 entweder vom Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb oder (wahlweise) von den fiktiven Anschaffungskosten zu berechnen war. Die Verpflichtung, die AfA des Rechtsvorgängers nach Art einer Buchwertfortführung im betrieblichen Bereich (Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988) bis zur Vollabschreibung fortzusetzen, wurde erst mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 eingeführt, das auf Übertragungen nach dem
- Juli 2008 erstmalig anzuwenden ist.