RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2010 Geschäftszahl2010/15/0133 RechtssatzWährend Aussetzungsbescheide der ersten Instanz ihre Wirksamkeit verlieren, sobald die Partei die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt, verliert ein von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassener Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit (erst) mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 281 Abs. 2 BAO, demzufolge das ausgesetzte Berufungsverfahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, von Amts wegen fortzusetzen ist (vgl. den hg. Beschluss vom
- Februar 1992, 90/15/0090). Von diesem Zeitpunkt an läuft eine neue Frist im Sinne des § 27 VwGG für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde (vgl. Ritz, BAO3, § 281 Tz. 24), in deren Rahmen allenfalls auch zu prüfen wäre, ob der Eintritt einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers einer Beendigung des präjudiziellen Strafverfahrens gleichgehalten werden kann. [Hier:Während Aussetzungsbescheide der ersten Instanz ihre Wirksamkeit verlieren, sobald die Partei die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt, verliert ein von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassener Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit (erst) mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 281, Absatz 2, BAO, demzufolge das ausgesetzte Berufungsverfahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, von Amts wegen fortzusetzen ist vergleiche den hg. Beschluss vom
- Februar 1992, 90/15/0090). Von diesem Zeitpunkt an läuft eine neue Frist im Sinne des Paragraph 27, VwGG für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 281, Tz. 24), in deren Rahmen allenfalls auch zu prüfen wäre, ob der Eintritt einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers einer Beendigung des präjudiziellen Strafverfahrens gleichgehalten werden kann. [Hier: Mit Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz (der belangten Behörde) vom
- März 2009 wurden die im Spruch dieses Bescheides im Einzelnen angeführten Berufungsverfahren "bis zur Beendigung des beim Landesgericht Linz gegen (den Beschwerdeführer) wegen § 156 StGB eingeleiteten Strafverfahrens" ausgesetzt. In der an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom
- März 2010 beantragte der Beschwerdeführer, "die Aussetzung aufzuheben und in allen da. behängenden Verfahren zu entscheiden". Ein längeres Zuwarten sei im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde nunmehr das gesamte relevante Beweismaterial als Entscheidungsmaterial zur Verfügung stünde, sachlich sowie im Hinblick auf den problematischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers menschlich nicht mehr gerechtfertigt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom
- März 2010 als unzulässig zurückgewiesen.]Mit Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz (der belangten Behörde) vom
- März 2009 wurden die im Spruch dieses Bescheides im Einzelnen angeführten Berufungsverfahren "bis zur Beendigung des beim Landesgericht Linz gegen (den Beschwerdeführer) wegen Paragraph 156, StGB eingeleiteten Strafverfahrens" ausgesetzt. In der an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom
- März 2010 beantragte der Beschwerdeführer, "die Aussetzung aufzuheben und in allen da. behängenden Verfahren zu entscheiden". Ein längeres Zuwarten sei im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde nunmehr das gesamte relevante Beweismaterial als Entscheidungsmaterial zur Verfügung stünde, sachlich sowie im Hinblick auf den problematischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers menschlich nicht mehr gerechtfertigt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom
- März 2010 als unzulässig zurückgewiesen.]