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{'item': '2010/15/0197'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2011 Geschäftszahl2010/15/0197 RechtssatzDas im Beschluss des Großen Senates des deutschen BFH vom

  1. September 2009, GrS 1/06, mehrfach angesprochene Königlich Preußische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Judikatur zu § 8 des Preußischen EStG 1891 (idF der Novelle 1906) restriktiv den Aufwendungen von Freiberuflern für Studienreisen, ja selbst für Fortbildungskurse, die Abziehbarkeit als Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) versagt, weil diese Aufwendungen das Einkommen nur mittelbar berührten, ein Abzug aber den unmittelbaren Einfluss auf den Ertrag zur Voraussetzung hätte (vgl. Fuisting/Strutz, EStG8, Erster Band, 1915, 222, und Ruppe, Die Abgrenzung der Betriebsausgaben/Werbungskosten von den Privatausgaben, in Söhn (Hrsg.), Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, DStJG 1980, 103, 111). Der Auffassung, dass die Rechtslage in Österreich im gegebenen Zusammenhang jener in Deutschland gänzlich entspreche, ist nicht zu folgen. Dabei wird insbesondere übersehen, dass der Vergleich von Rechtslagen nicht bei der Gegenüberstellung von zwei (im Übrigen nicht völlig übereinstimmenden, vgl. Fröhlich, SWK 2010, 423, 430) Sätzen enden darf. Für die österreichische Rechtslage ist u.a. von wesentlicher Bedeutung, dass das EStG 1988 bei den Reisekostenregelungen des § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 auf "ausschließlich" betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reisen abstellt. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 dürfen Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 leg.cit. nicht abzugsfähig sind, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Zu beachten ist aber etwa auch, dass § 12 Nr. 1 dEStG, wie der BFH in Rz 105 des Beschlusses GrS 1/06 betont, zentral auf Repräsentationsaufwendungen abstellt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Leisner-Egensperger, DStZ 2010, 185, 191f); demgegenüber regelt das EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen eigenständig in der Z 3 des § 20 Abs. 1 (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 28). Unterschiede in der Rechtslage hindern den Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht daran, auf sachlich überzeugende Überlegungen des BFH - mutatis mutandis - Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist durchaus auch, dass das dEStG 1934, dRGBl. I 1934, 1005, ein Vorgängergesetz des österreichischen EStG 1988 ist (siehe ÖStZ 1985, 184). Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für seine Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. (Demgegenüber erfasst der Wortlaut des § 12 Nr. 1 Satz 2 dEStG nur jene Lebensführungsaufwendungen, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, vgl BFH, GrS 1/06, Rz 102).Das im Beschluss des Großen Senates des deutschen BFH vom
  2. September 2009, GrS 1/06, mehrfach angesprochene Königlich Preußische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Judikatur zu Paragraph 8, des Preußischen EStG 1891 in der Fassung der Novelle 1906) restriktiv den Aufwendungen von Freiberuflern für Studienreisen, ja selbst für Fortbildungskurse, die Abziehbarkeit als Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) versagt, weil diese Aufwendungen das Einkommen nur mittelbar berührten, ein Abzug aber den unmittelbaren Einfluss auf den Ertrag zur Voraussetzung hätte vergleiche Fuisting/Strutz, EStG8, Erster Band, 1915, 222, und Ruppe, Die Abgrenzung der Betriebsausgaben/Werbungskosten von den Privatausgaben, in Söhn (Hrsg.), Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, DStJG 1980, 103, 111). Der Auffassung, dass die Rechtslage in Österreich im gegebenen Zusammenhang jener in Deutschland gänzlich entspreche, ist nicht zu folgen. Dabei wird insbesondere übersehen, dass der Vergleich von Rechtslagen nicht bei der Gegenüberstellung von zwei (im Übrigen nicht völlig übereinstimmenden, vergleiche Fröhlich, SWK 2010, 423, 430) Sätzen enden darf. Für die österreichische Rechtslage ist u.a. von wesentlicher Bedeutung, dass das EStG 1988 bei den Reisekostenregelungen des Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, auf "ausschließlich" betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reisen abstellt. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, EStG 1988 dürfen Reisekosten, soweit sie nach Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, leg.cit. nicht abzugsfähig sind, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Zu beachten ist aber etwa auch, dass Paragraph 12, Nr. 1 dEStG, wie der BFH in Rz 105 des Beschlusses GrS 1/06 betont, zentral auf Repräsentationsaufwendungen abstellt vergleiche in diesem Zusammenhang auch Leisner-Egensperger, DStZ 2010, 185, 191f); demgegenüber regelt das EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen eigenständig in der Ziffer 3, des Paragraph 20, Absatz eins, vergleiche Doralt/Kofler, EStG11, Paragraph 20, Tz 28). Unterschiede in der Rechtslage hindern den Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht daran, auf sachlich überzeugende Überlegungen des BFH - mutatis mutandis - Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist durchaus auch, dass das dEStG 1934, dRGBl. römisch eins 1934, 1005, ein Vorgängergesetz des österreichischen EStG 1988 ist (siehe ÖStZ 1985, 184). Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für seine Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. (Demgegenüber erfasst der Wortlaut des Paragraph 12, Nr. 1 Satz 2 dEStG nur jene Lebensführungsaufwendungen, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, vergleiche BFH, GrS 1/06, Rz 102). BeachteBesprechung in: RdW 7/2011, S 433 - 436;RdW 7 aus 2011,, S 433 - 436;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.