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{'item': '2010/15/0199'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2013 Geschäftszahl2010/15/0199 RechtssatzDass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung betraglich unbegrenzt als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, geht zurück auf das BG Nr. 251/1985, mit dem § 18 EStG 1972 geändert worden ist. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (569 BlgNR

  1. GP, 5) steht die Änderung im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 1984, G 101/
  3. Der Verfassungsgerichtshof sprach darin aus, dass die Besteuerung des aus Beiträgen zur Höherversicherung resultierenden Pensionsbestandteiles ohne Rücksicht darauf, ob die Beitragsleistungen zur Höherversicherung aus bereits der Einkommensteuer unterzogenem Einkommen erbracht wurden oder nicht, gegen den Grundsatz der Einmalbesteuerung verstößt. Nach den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage solle sowohl bei der steuerlichen Behandlung von Pensionen auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung als auch bei der freiwilligen Weiterversicherung eine Neuregelung geschaffen werden, die dem vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Gedanken der Einmalbesteuerung entspreche. Die Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung sollen wie bisher nur im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können; anders als bisher sollen Pensionen aus freiwilligen Höherversicherungen für die gesamte Dauer des Pensionsbezuges jedoch nur mehr mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden. Hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung sei hingegen eine andere Regelung vorgesehen, da durch die freiwillige Weiterversicherung lediglich die Anwartschaft auf einen Versicherungsschutz erhalten bleiben solle und überdies eine Aufteilung der einheitlich zu berechnenden Pensionsleistung kaum möglich wäre. Die unterschiedlichen Regelungen für freiwillige Höherversicherungen einerseits (limitierter Sonderausgabenabzug, spätere Pensionsleistungen nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig) und für freiwillige Weiterversicherungen andererseits (Sonderausgabenabzug in voller Höhe, volle Steuerpflicht der späteren Pensionsleistungen) wurde in das EStG 1988 übernommen, wobei seit dem BGBl. I Nr. 201/1996 - der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend - auch Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausdrücklich als solche der freiwilligen Weiterversicherung im Gesetzestext Erwähnung finden (vgl. ÖStZ 1996, 213).Dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung betraglich unbegrenzt als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, geht zurück auf das BG Nr. 251 aus 1985,, mit dem Paragraph 18, EStG 1972 geändert worden ist. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (569 BlgNR
  4. GP, 5) steht die Änderung im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Juni 1984, G 101/
  6. Der Verfassungsgerichtshof sprach darin aus, dass die Besteuerung des aus Beiträgen zur Höherversicherung resultierenden Pensionsbestandteiles ohne Rücksicht darauf, ob die Beitragsleistungen zur Höherversicherung aus bereits der Einkommensteuer unterzogenem Einkommen erbracht wurden oder nicht, gegen den Grundsatz der Einmalbesteuerung verstößt. Nach den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage solle sowohl bei der steuerlichen Behandlung von Pensionen auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung als auch bei der freiwilligen Weiterversicherung eine Neuregelung geschaffen werden, die dem vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Gedanken der Einmalbesteuerung entspreche. Die Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung sollen wie bisher nur im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können; anders als bisher sollen Pensionen aus freiwilligen Höherversicherungen für die gesamte Dauer des Pensionsbezuges jedoch nur mehr mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden. Hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung sei hingegen eine andere Regelung vorgesehen, da durch die freiwillige Weiterversicherung lediglich die Anwartschaft auf einen Versicherungsschutz erhalten bleiben solle und überdies eine Aufteilung der einheitlich zu berechnenden Pensionsleistung kaum möglich wäre. Die unterschiedlichen Regelungen für freiwillige Höherversicherungen einerseits (limitierter Sonderausgabenabzug, spätere Pensionsleistungen nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig) und für freiwillige Weiterversicherungen andererseits (Sonderausgabenabzug in voller Höhe, volle Steuerpflicht der späteren Pensionsleistungen) wurde in das EStG 1988 übernommen, wobei seit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, - der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend - auch Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausdrücklich als solche der freiwilligen Weiterversicherung im Gesetzestext Erwähnung finden vergleiche ÖStZ 1996, 213).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.