RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2012 Geschäftszahl2010/16/0092 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis im Sinne des § 2 Z 2 GebG nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern umfasst, darüber hinausgehend, einen Teil der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung. Die Abgrenzung ist darin zu erblicken, dass nur jener Teil der Privatwirtschaftsverwaltung dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zuzurechnen ist, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, mit anderen Worten: diese persönliche Gebührenbefreiung setzt voraus, dass die Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entwickelt, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft liegen, dh sie muss eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist (vgl. Erkenntnis vom
- März 1988, 87/16/0059, mwN). Die gesetzliche Verpflichtung kann sich dabei sowohl aus Landesgesetzen (vgl. hg. Erkenntnis vom
- September 1987, 86/16/0067) als auch aus Staatsverträgen ergeben. Es muss sich jedoch unmittelbar daraus eine Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung ergeben, eine bloß politische Verantwortlichkeit reicht hierfür nicht aus (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom
- März 1988, 87/16/0059). Ein derart erteilter gesetzlicher Auftrag an eine Gebietskörperschaft wird immer dann anzunehmen sein, wenn die Gebietskörperschaft einerseits im Rahmen der obrigkeitlichen Verwaltung oder anderseits im Rahmen der Wohlfahrtsverwaltung (zum Wohl der Allgemeinheit) tätig wird (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren7, S 15, Anm.
- zu § 2).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, GebG nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern umfasst, darüber hinausgehend, einen Teil der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung. Die Abgrenzung ist darin zu erblicken, dass nur jener Teil der Privatwirtschaftsverwaltung dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zuzurechnen ist, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, mit anderen Worten: diese persönliche Gebührenbefreiung setzt voraus, dass die Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entwickelt, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft liegen, dh sie muss eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist vergleiche Erkenntnis vom
- März 1988, 87/16/0059, mwN). Die gesetzliche Verpflichtung kann sich dabei sowohl aus Landesgesetzen vergleiche hg. Erkenntnis vom
- September 1987, 86/16/0067) als auch aus Staatsverträgen ergeben. Es muss sich jedoch unmittelbar daraus eine Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung ergeben, eine bloß politische Verantwortlichkeit reicht hierfür nicht aus vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom
- März 1988, 87/16/0059). Ein derart erteilter gesetzlicher Auftrag an eine Gebietskörperschaft wird immer dann anzunehmen sein, wenn die Gebietskörperschaft einerseits im Rahmen der obrigkeitlichen Verwaltung oder anderseits im Rahmen der Wohlfahrtsverwaltung (zum Wohl der Allgemeinheit) tätig wird vergleiche Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren7, S 15, Anmerkung
- zu Paragraph 2,). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0093 2010/16/0096 2010/16/0095 2010/16/0094