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{'item': '2010/16/0103'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2014 Geschäftszahl2010/16/0103 RechtssatzArt. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sieht vor, dass die Zustellung im Wege der Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung seiner Bestimmungen zu erfolgen hat. Den diesbezüglichen Anträgen an die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ist nach Abs. 2 leg. cit. eine Übersetzung in die Amtssprache (eine der Amtssprachen) des Mitgliedstaates, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beizufügen. Damit soll zweifellos aus Gründen des Rechtsschutzes der Empfänger der Sendung in die Lage versetzt werden, vom Inhalt dieser Sendung ohne weitere Hindernisse Kenntnis zu erlangen. Dieser Deutung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es der ersuchten Behörde frei steht, zu Lasten des Empfängers auf diese Übersetzung zu verzichten. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn das Amtshilfe-Abkommen BGBl. Nr. 708/1995 herangezogen wird, weil nach dessen Art. 12 die Zollverwaltung des ersuchten Staates entsprechend den in diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften Schriftstücke betreffend die Anwendung der Zollvorschriften den Empfängern zustellt. Die dort genannten Vorschriften umfassen auch die direkt anwendbare Verordnung (EG) Nr. 515/97, die im Beschwerdefall die Beifügung einer italienischsprachigen Übersetzung vorsieht. Im konkreten Fall wäre es erforderlich gewesen, dass dem in Italien wohnhaften Empfänger das Dokument - im Beschwerdefall die Abgabenvorschreibung der österreichischen Zollbehörde samt Übersetzung - an seinem italienischen Wohnsitz zugekommen wäre. Dementsprechend liegt im Beschwerdefall kein wirksamer Bescheid des österreichischen Zollamtes vor.Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sieht vor, dass die Zustellung im Wege der Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung seiner Bestimmungen zu erfolgen hat. Den diesbezüglichen Anträgen an die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ist nach Absatz 2, leg. cit. eine Übersetzung in die Amtssprache (eine der Amtssprachen) des Mitgliedstaates, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beizufügen. Damit soll zweifellos aus Gründen des Rechtsschutzes der Empfänger der Sendung in die Lage versetzt werden, vom Inhalt dieser Sendung ohne weitere Hindernisse Kenntnis zu erlangen. Dieser Deutung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es der ersuchten Behörde frei steht, zu Lasten des Empfängers auf diese Übersetzung zu verzichten. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn das Amtshilfe-Abkommen Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1995, herangezogen wird, weil nach dessen Artikel 12, die Zollverwaltung des ersuchten Staates entsprechend den in diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften Schriftstücke betreffend die Anwendung der Zollvorschriften den Empfängern zustellt. Die dort genannten Vorschriften umfassen auch die direkt anwendbare Verordnung (EG) Nr. 515/97, die im Beschwerdefall die Beifügung einer italienischsprachigen Übersetzung vorsieht. Im konkreten Fall wäre es erforderlich gewesen, dass dem in Italien wohnhaften Empfänger das Dokument - im Beschwerdefall die Abgabenvorschreibung der österreichischen Zollbehörde samt Übersetzung - an seinem italienischen Wohnsitz zugekommen wäre. Dementsprechend liegt im Beschwerdefall kein wirksamer Bescheid des österreichischen Zollamtes vor. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0104

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.