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{'item': '2010/16/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2013 Geschäftszahl2010/16/0108 RechtssatzAus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG einschließlich der Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen des FLAG und des § 19 des Studienförderungsgesetzes ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des Präsenzdienstes in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG den Grundwehrdienst gemeint hat, dessen Dauer von sechs oder acht Monaten einen Wehrpflichtigen in der Regel daran hinderte, diese Zeit erfolgreich für eine Berufsausbildung außerhalb des Bundesheeres zu nutzen. In typisierender Erfassung der zu Grunde liegenden Sachverhaltsmöglichkeiten (Grundwehrdienst von sechs oder acht Monaten, Zivildienst von elf Monaten, Ausbildungsdienst von zwölf Monaten) hat der Gesetzeber durch § 2 Abs. 1 lit g FLAG die Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe um ein Jahr (von der Vollendung des

  1. bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres) verlängert. Dem Sinn einer solcherart erfolgten Verlängerung des Anspruchszeitraumes im FLAG um ein Jahr widerspräche es, wenn eine solche Verlängerung die Rechtsfolge einer Leistung des Präsenzdienstes von lediglich wenigen Tagen wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch § 2 Abs. 1 lit. g FLAG auszulegen, wonach vor Vollendung des
  3. Lebensjahres der Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder der Zivildienst geleistet worden sein muss, aber im selben Satz davon gesprochen wird, "sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden". Die unterschiedliche Wortwahl lässt sich auch damit erklären, dass eine Voraussetzung in der Leistung von Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst im oder vor dem Kalendermonat der Vollendung des
  4. Lebensjahres liegt, wobei ein Teil dieser Leistung auch nach dem Kalendermonat der Vollendung des
  5. Lebensjahres liegen kann und bei Vollendung des
  6. Lebensjahres noch nicht der gesamte Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wurde, dass aber erst das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzung einer anschließenden Berufsausbildung nach "Ableistung" also nach Leistung des gesamten Präsenz-(Grundwehr-)Dienstes oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes zur Gewährung von Familienbeihilfe bis zur Vollendung des
  7. Lebensjahres führt. Dem Begriff "Ableistung" in § 2 Abs. lit. g FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 kommt somit die Bedeutung des im damaligen Wehrgesetz 1990 etwa in § 17 Abs. 6, § 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz, § 32 Abs. 1 oder § 41 Abs. 2 Z 2 verwendeten Begriffes "vollständig geleistet" oder der "vollständigen Leistung" zu.Aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FLAG einschließlich der Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen des FLAG und des Paragraph 19, des Studienförderungsgesetzes ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff des Präsenzdienstes in Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FLAG den Grundwehrdienst gemeint hat, dessen Dauer von sechs oder acht Monaten einen Wehrpflichtigen in der Regel daran hinderte, diese Zeit erfolgreich für eine Berufsausbildung außerhalb des Bundesheeres zu nutzen. In typisierender Erfassung der zu Grunde liegenden Sachverhaltsmöglichkeiten (Grundwehrdienst von sechs oder acht Monaten, Zivildienst von elf Monaten, Ausbildungsdienst von zwölf Monaten) hat der Gesetzeber durch Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FLAG die Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe um ein Jahr (von der Vollendung des
  8. bis zur Vollendung des
  9. Lebensjahres) verlängert. Dem Sinn einer solcherart erfolgten Verlängerung des Anspruchszeitraumes im FLAG um ein Jahr widerspräche es, wenn eine solche Verlängerung die Rechtsfolge einer Leistung des Präsenzdienstes von lediglich wenigen Tagen wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, FLAG auszulegen, wonach vor Vollendung des
  10. Lebensjahres der Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder der Zivildienst geleistet worden sein muss, aber im selben Satz davon gesprochen wird, "sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden". Die unterschiedliche Wortwahl lässt sich auch damit erklären, dass eine Voraussetzung in der Leistung von Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst im oder vor dem Kalendermonat der Vollendung des
  11. Lebensjahres liegt, wobei ein Teil dieser Leistung auch nach dem Kalendermonat der Vollendung des
  12. Lebensjahres liegen kann und bei Vollendung des
  13. Lebensjahres noch nicht der gesamte Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wurde, dass aber erst das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzung einer anschließenden Berufsausbildung nach "Ableistung" also nach Leistung des gesamten Präsenz-(Grundwehr-)Dienstes oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes zur Gewährung von Familienbeihilfe bis zur Vollendung des
  14. Lebensjahres führt. Dem Begriff "Ableistung" in Paragraph 2, Abs. Litera g, FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, kommt somit die Bedeutung des im damaligen Wehrgesetz 1990 etwa in Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 28, Absatz 2, letzter Unterabsatz, Paragraph 32, Absatz eins, oder Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, verwendeten Begriffes "vollständig geleistet" oder der "vollständigen Leistung" zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.