RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2012 Geschäftszahl2010/16/0136 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft des Zuschusses abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Zahlung - von der Gesellschaftsteuer unterliegenden Zuschüssen - tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. die Urteile des EuGH vom
- Oktober 2002 in den Rs. C-339/99, (Energie Steiermark Holding AG), Rn 37 und 38, und C-71/00, (Develop Baudurchführungs- und Stadtentwicklungs GmbH) Rn 25). Der EuGH hat aber auch zur Frage, wem der Empfang einer Leistung zuzurechnen ist, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angewandt (vgl. das erwähnte Urteil vom
- Oktober 2002 in der Rs. C-339/99, Rn 43 bis 47, und das Urteil vom
- Jänner 2006 in er Rs. C-494/03 (Senior Engineering Investments BV), Rn 25). Weiters hat der EuGH auch bei seiner Rechtsprechung zu Art. 4 der RL 69/335 (Urteil
- November 2007 in der Rs. C- 251/06 (Firma Ing. Auer - Die Bausoftware GmbH), Rn 41) hervorgehoben, dass die RL 69/335 keine Vorschriften enthält, mit der speziell der Gefahr der Steuerumgehung vorgebeugt werden soll, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr Unionsrechts) aber nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt würden. Dies kommt auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2002, 2001/16/0448, und vom
- November 2005, 2005/16/0004).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft des Zuschusses abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Zahlung - von der Gesellschaftsteuer unterliegenden Zuschüssen - tatsächlich zuzurechnen ist vergleiche die Urteile des EuGH vom
- Oktober 2002 in den Rs. C-339/99, (Energie Steiermark Holding AG), Rn 37 und 38, und C-71/00, (Develop Baudurchführungs- und Stadtentwicklungs GmbH) Rn 25). Der EuGH hat aber auch zur Frage, wem der Empfang einer Leistung zuzurechnen ist, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angewandt vergleiche das erwähnte Urteil vom
- Oktober 2002 in der Rs. C-339/99, Rn 43 bis 47, und das Urteil vom
- Jänner 2006 in er Rs. C-494/03 (Senior Engineering Investments BV), Rn 25). Weiters hat der EuGH auch bei seiner Rechtsprechung zu Artikel 4, der RL 69/335 (Urteil
- November 2007 in der Rs. C- 251/06 (Firma Ing. Auer - Die Bausoftware GmbH), Rn 41) hervorgehoben, dass die RL 69/335 keine Vorschriften enthält, mit der speziell der Gefahr der Steuerumgehung vorgebeugt werden soll, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr Unionsrechts) aber nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt würden. Dies kommt auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2002, 2001/16/0448, und vom
- November 2005, 2005/16/0004).