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{'item': '2010/16/0196'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2012 Geschäftszahl2010/16/0196 RechtssatzDie von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom

  1. Juli 2010 betreffend die Bestätigung der Ablehnung der Aussetzung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung vom
  2. Mai 2009 zu verfügen gewesen wäre, der Beschwerdeführerin somit keine andere Rechtsposition verliehen als sie durch den angefochtenen Bescheid hat. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin nach der ausdrücklichen Anordnung des § 212a Abs. 5 BAO iVm § 85c Abs. 8 ZollR-DG möglich, im Zusammenhang mit einer Einbringung einer (Administrativ-)Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom
  3. Mai 2009 in der Hauptsache einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Ob sie diese Möglichkeit ausgeschöpft hat oder unterlassen hat, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der durch den angefochtenen Bescheid geschaffenen Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass das zu einem anderen Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2004, 2004/16/0047, und das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 1991, 91/14/0164, sowie die über Beschwerden gegen im Instanzenzug ergangene Abweisungen von Aussetzungsanträgen meritorisch absprechenden hg. Erkenntnisse vom
  6. September 2006, 2006/16/0014, vom
  7. Februar 2004, 2002/16/0139, und vom
  8. Februar 2004, 2003/16/0018, zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen sind, weshalb diese Erkenntnisse auch nicht im Widerspruch zum hier vorliegenden Beschluss und zum hg. Beschluss vom
  9. Dezember 2003, 2003/13/0129, stehen. Somit konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt.Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom
  10. Juli 2010 betreffend die Bestätigung der Ablehnung der Aussetzung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung vom
  11. Mai 2009 zu verfügen gewesen wäre, der Beschwerdeführerin somit keine andere Rechtsposition verliehen als sie durch den angefochtenen Bescheid hat. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO in Verbindung mit Paragraph 85 c, Absatz 8, ZollR-DG möglich, im Zusammenhang mit einer Einbringung einer (Administrativ-)Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom
  12. Mai 2009 in der Hauptsache einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Ob sie diese Möglichkeit ausgeschöpft hat oder unterlassen hat, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der durch den angefochtenen Bescheid geschaffenen Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass das zu einem anderen Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom
  13. Juni 2004, 2004/16/0047, und das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom
  14. Dezember 1991, 91/14/0164, sowie die über Beschwerden gegen im Instanzenzug ergangene Abweisungen von Aussetzungsanträgen meritorisch absprechenden hg. Erkenntnisse vom
  15. September 2006, 2006/16/0014, vom
  16. Februar 2004, 2002/16/0139, und vom
  17. Februar 2004, 2003/16/0018, zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen sind, weshalb diese Erkenntnisse auch nicht im Widerspruch zum hier vorliegenden Beschluss und zum hg. Beschluss vom
  18. Dezember 2003, 2003/13/0129, stehen. Somit konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.