RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2011 Geschäftszahl2010/16/0246 RechtssatzMaßgebend ist nicht, was die vertragsschließenden Parteien als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- August 2005, Zl. 2005/16/0104, mwN, und vom
- März 2004, Zl. 2003/16/0106, mwN), was der Verkäufer also verlangen kann (zur insofern vergleichbaren deutschen Rechtslage Sack in Boruttau/Egly/Sigloch, (Dt.) Grunderwerbsteuergesetz3, Rz 247 zu § 9). Übernimmt der Käufer zusätzlich zu dem vereinbarten Barpreis eine Schuld des Verkäufers, so stellt diese Schuldübernahme einen Teil der Gegenleistung dar, der gesondert mit seinem Wert anzusetzen ist. Als solcher kommt der Nennwert (§ 14 Abs. 1 BewG) in Betracht, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert rechtfertigen (vgl. die Ausführungen zur insofern gleichen deutschen Rechtslage in Boruttau/Egly/Sigloch, Rz 247 zu § 9). Als "besondere Umstände" sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- April 1991, Zl. 90/16/0079, mwN, und vom
- April 1974, Zl. 1093/73, VwSlg 4677 F/1973). In einem solchen Fall könnte die übernommene Schuld allenfalls nach § 14 Abs. 3 BewG bewertet werden.Maßgebend ist nicht, was die vertragsschließenden Parteien als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- August 2005, Zl. 2005/16/0104, mwN, und vom
- März 2004, Zl. 2003/16/0106, mwN), was der Verkäufer also verlangen kann (zur insofern vergleichbaren deutschen Rechtslage Sack in Boruttau/Egly/Sigloch, (Dt.) Grunderwerbsteuergesetz3, Rz 247 zu Paragraph 9,). Übernimmt der Käufer zusätzlich zu dem vereinbarten Barpreis eine Schuld des Verkäufers, so stellt diese Schuldübernahme einen Teil der Gegenleistung dar, der gesondert mit seinem Wert anzusetzen ist. Als solcher kommt der Nennwert (Paragraph 14, Absatz eins, BewG) in Betracht, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert rechtfertigen vergleiche die Ausführungen zur insofern gleichen deutschen Rechtslage in Boruttau/Egly/Sigloch, Rz 247 zu Paragraph 9,). Als "besondere Umstände" sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- April 1991, Zl. 90/16/0079, mwN, und vom
- April 1974, Zl. 1093/73, VwSlg 4677 F/1973). In einem solchen Fall könnte die übernommene Schuld allenfalls nach Paragraph 14, Absatz 3, BewG bewertet werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0231 E
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