RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2010 Geschäftszahl2010/17/0004 RechtssatzBei der Vor-Ort-Kontrolle fehlte im Beschwerdefall im Bestandsregister das Zugangsdatum des gegenständlichen Rindes im Sinne des Art. 8 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 911/2004). Damit kann aber nicht mehr von einer fehlerhaften Eintragung in das Register im Sinne des Art. 57 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gesprochen werden, kann doch eine fehlende Eintragung nicht mit einer fehlerhaften Eintragung gleichgesetzt werden. Letztere setzt schon begrifflich das Vorhandensein einer Eintragung voraus. In diesem Sinne ist auch die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Eintragung eines unrichtigen Geburtsdatums - zum Unterschied von der fehlenden (zumindest) des Zugangsdatums - eine fehlerhafte Eintragung im hier gegenständlichen Sinne ist. Der Umstand, dass eine fehlende Eintragung im Register aus anderen Quellen ergänzt werden kann (und somit das Bestandsregister diesbezüglich überprüfbar gemacht werden kann), ändert nichts daran, dass einer Grundanforderung nicht entsprochen wurde. In Art. 57 Abs. 4 der genannten Verordnung ist nämlich nur für den Fall der lit. a, sohin im Fall, dass das Rind eine der beiden Ohrmarken verloren hat, der Rückgriff auf die "übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern" vorgesehen. In allen anderen Fällen von Verstößen - ausgenommen den in Art. 57 Abs. 4 lit. b erwähnten fehlerhaften, hier aber nicht vorliegenden - gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gelten die betreffenden Tiere jedoch (bereits) nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.Bei der Vor-Ort-Kontrolle fehlte im Beschwerdefall im Bestandsregister das Zugangsdatum des gegenständlichen Rindes im Sinne des Artikel 8, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 911 aus 2004,). Damit kann aber nicht mehr von einer fehlerhaften Eintragung in das Register im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gesprochen werden, kann doch eine fehlende Eintragung nicht mit einer fehlerhaften Eintragung gleichgesetzt werden. Letztere setzt schon begrifflich das Vorhandensein einer Eintragung voraus. In diesem Sinne ist auch die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Eintragung eines unrichtigen Geburtsdatums - zum Unterschied von der fehlenden (zumindest) des Zugangsdatums - eine fehlerhafte Eintragung im hier gegenständlichen Sinne ist. Der Umstand, dass eine fehlende Eintragung im Register aus anderen Quellen ergänzt werden kann (und somit das Bestandsregister diesbezüglich überprüfbar gemacht werden kann), ändert nichts daran, dass einer Grundanforderung nicht entsprochen wurde. In Artikel 57, Absatz 4, der genannten Verordnung ist nämlich nur für den Fall der Litera a,, sohin im Fall, dass das Rind eine der beiden Ohrmarken verloren hat, der Rückgriff auf die "übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern" vorgesehen. In allen anderen Fällen von Verstößen - ausgenommen den in Artikel 57, Absatz 4, Litera b, erwähnten fehlerhaften, hier aber nicht vorliegenden - gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gelten die betreffenden Tiere jedoch (bereits) nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.