RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.04.2010 GeschäftszahlAW 2010/17/0015 RechtssatzNichtstattgebung - Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG 1993 - Die beschwerdeführende Genossenschaft, ein Bankunternehmen, bekämpft die Feststellung, der Geschäftsleiter verfüge nicht über die persönliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs 1 BWG 1993 und es liege daher eine Konzessionsvoraussetzung nicht vor, sowie Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall, dass der gesetzmäßige Zustand nicht binnen drei Monaten durch Abberufung des bisherigen und Bestellung eines entsprechenden Geschäftsleiters wiederherzustellen. Dass aufsichtsbehördliche Maßnahmen beim betroffenen Unternehmen Kosten verursachen, ist für sich allein und ohne nähere Konkretisierung kein Grund für die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils (Hinweis B
- Oktober 2007, AW 2007/17/0022). Auch wenn der vorliegende Antrag ziffernmäßige Angaben über die zu erwartenden Kosten enthält, lassen die Angaben insgesamt keine Einschätzung zu, welche Belastung dies für die beschwerdeführende Partei darstellt. Auch der Umstand, dass der Aufwand für die Personalkosten selbst im Falle des Obsiegens im Hauptverfahren frustriert wäre, ändert daran nichts. Auch das Vorbringen, dass mit der Absetzung des Geschäftsleiters wesentliches Know-how nicht mehr unmittelbar zur Verfügung stünde, zeigt keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf, steht es doch einerseits in einem Spannungsverhältnis zum Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Kostenfolgen im Antrag, dass der Geschäftsleiter weiter bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt bleiben solle, und ist dies andererseits - soweit es um den geltend gemachten Nachteil, die Bfin könne nicht mehr auf den jetzigen Geschäftsleiter als Verhandlungsführer zurückgreifen, geht - eine regelmäßig mit den gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen einhergehende Folge und als solche nicht per se als unverhältnismäßiger Nachteil zu werten. Soweit im Antrag ein Imageschaden für die beschwerdeführende Partei geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass die im Antrag aufgezeigten Konsequenzen regelmäßige Folge der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen sein können und insoweit zwar ein besonders verantwortungsvolles Vorgehen der Aufsichtsbehörden gebieten, jedoch im Falle des Einsatzes der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Aufsichtsmittel nur in Ausnahmefällen im Zuge der von § 30 Abs. 2 VwGG verlangten Interessenabwägung zur Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils für das von der Maßnahme betroffene Institut führen können. Der sich für das betroffene Institut ergebende Nachteil ist im Hinblick auf das zentrale, von der Behörde ins Treffen geführte Argument bezüglich des Fehlens der Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters nicht unverhältnismäßig im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen, die die Behörde mit ihrer Maßnahme zu verfolgen hat, weil die von der Bfin ins Treffen geführte aktuelle Geschäftsentwicklung diesbezüglich keinen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung hat. Auch die Kleinheit des Ortes des Sitzes der Bfin kann für sich allein eine differenzierende Betrachtungsweise hinsichtlich der Zulässigkeit des Einsatzes von Aufsichtsmitteln oder im Zuge der Beurteilung der Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen (Hinweis B 15.Oktober 2007,AW 2007/17/0022). Dass den Geschäftsleitern bei Nichtbefolgung des Auftrags die Geschäftsführung untersagt werden könnte, ist insofern ein im Rahmen der nach § 30 VwGG vorzunehmenden Abwägung unbeachtliches Argument, als Nachteile, die sich aus einem nicht auftragsgemäßen Verhalten ergeben könnten, nicht in diese Abwägung einzubeziehen sind. Der geltend gemachte Nachteil wäre durch rechtmäßiges Alternativverhalten vermeidbar.Nichtstattgebung - Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG 1993 - Die beschwerdeführende Genossenschaft, ein Bankunternehmen, bekämpft die Feststellung, der Geschäftsleiter verfüge nicht über die persönliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BWG 1993 und es liege daher eine Konzessionsvoraussetzung nicht vor, sowie Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall, dass der gesetzmäßige Zustand nicht binnen drei Monaten durch Abberufung des bisherigen und Bestellung eines entsprechenden Geschäftsleiters wiederherzustellen. Dass aufsichtsbehördliche Maßnahmen beim betroffenen Unternehmen Kosten verursachen, ist für sich allein und ohne nähere Konkretisierung kein Grund für die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils (Hinweis B
- Oktober 2007, AW 2007/17/0022). Auch wenn der vorliegende Antrag ziffernmäßige Angaben über die zu erwartenden Kosten enthält, lassen die Angaben insgesamt keine Einschätzung zu, welche Belastung dies für die beschwerdeführende Partei darstellt. Auch der Umstand, dass der Aufwand für die Personalkosten selbst im Falle des Obsiegens im Hauptverfahren frustriert wäre, ändert daran nichts. Auch das Vorbringen, dass mit der Absetzung des Geschäftsleiters wesentliches Know-how nicht mehr unmittelbar zur Verfügung stünde, zeigt keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf, steht es doch einerseits in einem Spannungsverhältnis zum Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Kostenfolgen im Antrag, dass der Geschäftsleiter weiter bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt bleiben solle, und ist dies andererseits - soweit es um den geltend gemachten Nachteil, die Bfin könne nicht mehr auf den jetzigen Geschäftsleiter als Verhandlungsführer zurückgreifen, geht - eine regelmäßig mit den gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen einhergehende Folge und als solche nicht per se als unverhältnismäßiger Nachteil zu werten. Soweit im Antrag ein Imageschaden für die beschwerdeführende Partei geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass die im Antrag aufgezeigten Konsequenzen regelmäßige Folge der vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen sein können und insoweit zwar ein besonders verantwortungsvolles Vorgehen der Aufsichtsbehörden gebieten, jedoch im Falle des Einsatzes der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Aufsichtsmittel nur in Ausnahmefällen im Zuge der von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verlangten Interessenabwägung zur Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils für das von der Maßnahme betroffene Institut führen können. Der sich für das betroffene Institut ergebende Nachteil ist im Hinblick auf das zentrale, von der Behörde ins Treffen geführte Argument bezüglich des Fehlens der Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters nicht unverhältnismäßig im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen, die die Behörde mit ihrer Maßnahme zu verfolgen hat, weil die von der Bfin ins Treffen geführte aktuelle Geschäftsentwicklung diesbezüglich keinen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung hat. Auch die Kleinheit des Ortes des Sitzes der Bfin kann für sich allein eine differenzierende Betrachtungsweise hinsichtlich der Zulässigkeit des Einsatzes von Aufsichtsmitteln oder im Zuge der Beurteilung der Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen (Hinweis B 15.Oktober 2007,AW 2007/17/0022). Dass den Geschäftsleitern bei Nichtbefolgung des Auftrags die Geschäftsführung untersagt werden könnte, ist insofern ein im Rahmen der nach Paragraph 30, VwGG vorzunehmenden Abwägung unbeachtliches Argument, als Nachteile, die sich aus einem nicht auftragsgemäßen Verhalten ergeben könnten, nicht in diese Abwägung einzubeziehen sind. Der geltend gemachte Nachteil wäre durch rechtmäßiges Alternativverhalten vermeidbar.