RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2013 Geschäftszahl2010/17/0023 RechtssatzIn der Anlage 1 Z. 1 lit. j zu § 22 BWG wird nicht deshalb auf "verkaufte" Put-Optionen abgestellt, weil es darauf ankäme, dass eine Gegenleistung erbracht werde. Vielmehr wird darin zum Ausdruck gebracht, dass entscheidend ist, ob die Rechtspersönlichkeit, hinsichtlich derer geprüft wird, ob eine Put-Option vorliegt oder nicht, Verkäufer oder Käufer der Put-Option ist. Der Inhaber (Käufer) einer Put-Option hat das Recht (nicht die Pflicht), innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (amerikanische Option) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) eine festgelegte Menge eines bestimmten Basiswerts (hier der Gesellschaftsanteile einer GmbH) zu einem festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu verkaufen. Der Verkäufer der Put-Option ist zur Abnahme des Basiswerts verpflichtet. Für diese Verpflichtung erhält er allenfalls die Optionsprämie (Gegenleistung) vom Käufer der Option. Im vorliegenden Zusammenhang ist ausschlaggebend, dass die Verkäuferin der Put-Option zur Abnahme der Gesellschaftsanteile zum Ausübungspreis bis einschließlich
- Dezember 2008 verpflichtet war. Es liegt daher eine verkaufte Put-Option im Sinne von Anlage 1 Z. 1 lit. j zu § 22 BWG vor. Dass keine Gegenleistung erbracht wurde, hat lediglich eine Auswirkung auf die Höhe des übernommenen Risikos gehabt und zwar, dass dieses Risiko nicht vermindert wurde. Hätte die Verkäuferin der Option nämlich eine Optionsprämie als Gegenleistung von den Käufern der Option erhalten, so wäre diese bei Ausübung der Option vom Ausübungspreis abzuziehen gewesen, um den tatsächlich bezahlten Kaufpreis zu ermitteln.In der Anlage 1 Ziffer eins, Litera j, zu Paragraph 22, BWG wird nicht deshalb auf "verkaufte" Put-Optionen abgestellt, weil es darauf ankäme, dass eine Gegenleistung erbracht werde. Vielmehr wird darin zum Ausdruck gebracht, dass entscheidend ist, ob die Rechtspersönlichkeit, hinsichtlich derer geprüft wird, ob eine Put-Option vorliegt oder nicht, Verkäufer oder Käufer der Put-Option ist. Der Inhaber (Käufer) einer Put-Option hat das Recht (nicht die Pflicht), innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (amerikanische Option) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) eine festgelegte Menge eines bestimmten Basiswerts (hier der Gesellschaftsanteile einer GmbH) zu einem festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu verkaufen. Der Verkäufer der Put-Option ist zur Abnahme des Basiswerts verpflichtet. Für diese Verpflichtung erhält er allenfalls die Optionsprämie (Gegenleistung) vom Käufer der Option. Im vorliegenden Zusammenhang ist ausschlaggebend, dass die Verkäuferin der Put-Option zur Abnahme der Gesellschaftsanteile zum Ausübungspreis bis einschließlich
- Dezember 2008 verpflichtet war. Es liegt daher eine verkaufte Put-Option im Sinne von Anlage 1 Ziffer eins, Litera j, zu Paragraph 22, BWG vor. Dass keine Gegenleistung erbracht wurde, hat lediglich eine Auswirkung auf die Höhe des übernommenen Risikos gehabt und zwar, dass dieses Risiko nicht vermindert wurde. Hätte die Verkäuferin der Option nämlich eine Optionsprämie als Gegenleistung von den Käufern der Option erhalten, so wäre diese bei Ausübung der Option vom Ausübungspreis abzuziehen gewesen, um den tatsächlich bezahlten Kaufpreis zu ermitteln.