← Österreich

{'item': '2010/17/0031'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.2010 Geschäftszahl2010/17/0031 RechtssatzDie in § 70 Abs. 4 Z 2 BWG (alternativ) vorgesehenen Maßnahmen, aus denen die belangte Behörde (im hier vorliegenden Fall) die mildere (zweiter Fall leg. cit.) gewählt hat, dienen der Umsetzung eines rechtskräftigen nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG erteilten bankenaufsichtsbehördlichen Auftrages. Dies gilt nicht nur für den Vollzug der ursprünglich angedrohten Zwangsstrafe, sondern auch für die Wiederholung des Auftrages unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe, weil allein der Vollzug der zunächst angedrohten Zwangsstrafe keinesfalls dazu geeignet wäre, die Einhaltung des rechtskräftig erteilten aufsichtsbehördlichen Auftrages zu erzwingen. Der dargelegte Zweck derartiger Umsetzungsmaßnahmen verbietet es aber, im Verfahren zu deren Erlassung die Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen umzusetzenden Auftrages gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund liegt ein "Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall" im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 2 BWG immer dann vor, wenn das Kreditinstitut einem rechtskräftigen und wirksamen Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG nicht nachkommt, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser rechtskräftige Auftrag seinerseits zu Recht erteilt wurde. Wollte man die Auffassung vertreten, dass im Zuge der Setzung einer Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 erster oder zweiter Fall BWG neuerlich die Rechtmäßigkeit des Auftrages nach der Z 1 dieser Gesetzesbestimmung zu prüfen wäre, wäre der erstgenannte Auftrag ohne jede normative Wirkung, weil er sich diesfalls auf die für sich genommen völlig sanktionslose Androhung einer Zwangsstrafe beschränkte, ohne dass damit eine inhaltlich verbindliche Entscheidung darüber getroffen würde, ob dem Auftrag eigentlich nachgekommen werden müsse, wobei diese Frage verbindlich erst bei Setzung einer Maßnahme nach § 70 Abs. 4 Z 2 BWG zu entscheiden wäre.Die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG (alternativ) vorgesehenen Maßnahmen, aus denen die belangte Behörde (im hier vorliegenden Fall) die mildere (zweiter Fall leg. cit.) gewählt hat, dienen der Umsetzung eines rechtskräftigen nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG erteilten bankenaufsichtsbehördlichen Auftrages. Dies gilt nicht nur für den Vollzug der ursprünglich angedrohten Zwangsstrafe, sondern auch für die Wiederholung des Auftrages unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe, weil allein der Vollzug der zunächst angedrohten Zwangsstrafe keinesfalls dazu geeignet wäre, die Einhaltung des rechtskräftig erteilten aufsichtsbehördlichen Auftrages zu erzwingen. Der dargelegte Zweck derartiger Umsetzungsmaßnahmen verbietet es aber, im Verfahren zu deren Erlassung die Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen umzusetzenden Auftrages gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund liegt ein "Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall" im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG immer dann vor, wenn das Kreditinstitut einem rechtskräftigen und wirksamen Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG nicht nachkommt, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser rechtskräftige Auftrag seinerseits zu Recht erteilt wurde. Wollte man die Auffassung vertreten, dass im Zuge der Setzung einer Maßnahme gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, erster oder zweiter Fall BWG neuerlich die Rechtmäßigkeit des Auftrages nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesbestimmung zu prüfen wäre, wäre der erstgenannte Auftrag ohne jede normative Wirkung, weil er sich diesfalls auf die für sich genommen völlig sanktionslose Androhung einer Zwangsstrafe beschränkte, ohne dass damit eine inhaltlich verbindliche Entscheidung darüber getroffen würde, ob dem Auftrag eigentlich nachgekommen werden müsse, wobei diese Frage verbindlich erst bei Setzung einer Maßnahme nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, BWG zu entscheiden wäre. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0033 2010/17/0032 2010/17/0035 2010/17/0034 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/17/0027 E 12. März 2010

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.