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{'item': 'AW 2010/17/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.09.2010 GeschäftszahlAW 2010/17/0039 RechtssatzStattgebung - Übertretung des Börsegesetzes - Über den Bf wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 48c BörseG 1989 (Marktmanipulation) verhängt. Darüber hinaus wurde ein Kostenbeitrag von EUR 400,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf zunächst Beschwerde an den VfGH, welche mit dem Antrag verbunden war, der Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des VfGH vom

  1. April 2010, B 329/10, wurde diesem Antrag stattgegeben. Mit Beschluss des VfGH vom
  2. Juni 2010 wurde die Behandlung dieser Beschwerde sodann abgelehnt und sie über Antrag des Bf mit Beschluss vom
  3. August 2010 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Wie auch schon der VfGH in seinem Beschluss, ausgeführt hat, hat der Antragsteller in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung zutreffend dargetan, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist und - insbesondere hinsichtlich seiner aus § 19 BörseG 1989 resultierenden Folgewirkungen - auch geeignet ist, für ihn unmittelbar gravierend nachteilige Folgen auszulösen. Zwingende öffentliche sowie andere den Interessen des Bf gleichkommende oder diese überwiegende gegenläufige Interessen sind nicht erkennbar und haben sich auch im Zuge des vom VfGH durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dort eingeholten Äußerung der FMA nicht ergeben; insbesondere resultieren solche auch nicht bloß aus dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Regelungssystems nach §§ 14 und 19 BörseG 1989 (vgl. B VfGH
  4. April 2010, B 329/10). Dem Antrag war daher stattzugeben.Stattgebung - Übertretung des Börsegesetzes - Über den Bf wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 48 c, BörseG 1989 (Marktmanipulation) verhängt. Darüber hinaus wurde ein Kostenbeitrag von EUR 400,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf zunächst Beschwerde an den VfGH, welche mit dem Antrag verbunden war, der Beschwerde gemäß Paragraph 85, Absatz 2, VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des VfGH vom
  5. April 2010, B 329/10, wurde diesem Antrag stattgegeben. Mit Beschluss des VfGH vom
  6. Juni 2010 wurde die Behandlung dieser Beschwerde sodann abgelehnt und sie über Antrag des Bf mit Beschluss vom
  7. August 2010 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Wie auch schon der VfGH in seinem Beschluss, ausgeführt hat, hat der Antragsteller in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung zutreffend dargetan, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist und - insbesondere hinsichtlich seiner aus Paragraph 19, BörseG 1989 resultierenden Folgewirkungen - auch geeignet ist, für ihn unmittelbar gravierend nachteilige Folgen auszulösen. Zwingende öffentliche sowie andere den Interessen des Bf gleichkommende oder diese überwiegende gegenläufige Interessen sind nicht erkennbar und haben sich auch im Zuge des vom VfGH durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dort eingeholten Äußerung der FMA nicht ergeben; insbesondere resultieren solche auch nicht bloß aus dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Regelungssystems nach Paragraphen 14 und 19 BörseG 1989 vergleiche B VfGH
  8. April 2010, B 329/10). Dem Antrag war daher stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.