RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2014 Geschäftszahl2010/17/0071 RechtssatzGemäß dem
- Erwägungsgrund gilt die UGP-Richtlinie "dementsprechend nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind. Dem entsprechen die Absätze 4 und 9 des Artikels 3 der RL. Wie die Überlegungen im
- Erwägungsgrund und die Änderung einzelner anderer Richtlinien zeigen, war dem Unionsrechtssetzer die Problematik des Verhältnisses der UGP-RL zu anderen Richtlinien bewusst und er hat dort, wo er zur Herstellung der Übereinstimmung eine Anpassung für erforderlich erachtete, auch eine entsprechende Änderung vorgenommen. Da dies hinsichtlich des Art. 15 der Prospekt-RL nicht erfolgt ist, kann davon ausgegangen werden, dass dieser nach wie vor als maßgebliche Unionsrechtsbestimmung für die Werbung für die von ihm erfassten Produkte anzusehen ist. Dies wird auch durch den
- Erwägungsgrund zur UGP-RL unterstrichen. Nach diesem werden dann, wenn "das Gemeinschaftsrecht Informationsanforderungen in Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing fest"legt, "die betreffenden Informationen im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen". Hinsichtlich der irreführenden Praktiken wird zwar imGemäß dem
- Erwägungsgrund gilt die UGP-Richtlinie "dementsprechend nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind. Dem entsprechen die Absätze 4 und 9 des Artikels 3 der RL. Wie die Überlegungen im
- Erwägungsgrund und die Änderung einzelner anderer Richtlinien zeigen, war dem Unionsrechtssetzer die Problematik des Verhältnisses der UGP-RL zu anderen Richtlinien bewusst und er hat dort, wo er zur Herstellung der Übereinstimmung eine Anpassung für erforderlich erachtete, auch eine entsprechende Änderung vorgenommen. Da dies hinsichtlich des Artikel 15, der Prospekt-RL nicht erfolgt ist, kann davon ausgegangen werden, dass dieser nach wie vor als maßgebliche Unionsrechtsbestimmung für die Werbung für die von ihm erfassten Produkte anzusehen ist. Dies wird auch durch den
- Erwägungsgrund zur UGP-RL unterstrichen. Nach diesem werden dann, wenn "das Gemeinschaftsrecht Informationsanforderungen in Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing fest"legt, "die betreffenden Informationen im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen". Hinsichtlich der irreführenden Praktiken wird zwar im
- Erwägungsgrund festgehalten, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch "Praktiken, einschließlich irreführender Werbung," umfasse, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. Nach den vorstehenden Überlegungen ist jedoch nicht von einer Derogation des Art. 15 der Prospekt-RL auszugehen.
- Erwägungsgrund festgehalten, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch "Praktiken, einschließlich irreführender Werbung," umfasse, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. Nach den vorstehenden Überlegungen ist jedoch nicht von einer Derogation des Artikel 15, der Prospekt-RL auszugehen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.