RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.08.2010 Geschäftszahl2010/17/0078 Rechtssatz§ 284 BAO ist auf das Verfahren betreffend die Vergnügungssteuer vor der belangten Behörde (hier Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck) nicht anwendbar. Auch nach der Novelle der BAO durch BGBl. I Nr. 20/2009 enthält diese keine verfahrensrechtlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben (vgl. zur verfassungsrechtlichen Grundlage § 7 Abs. 6 F-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (38 BlgNR
- GP, 2) sollen die sich auf den unabhängigen Finanzsenat beziehenden Vorschriften der BAO weiterhin nur für dessen Verfahren gelten, wobei unter den davon betroffenen Bestimmungen auch § 284 BAO aufgezählt ist (die Anwendung sonstiger Vorschriften für das Berufungsverfahren ist auch nach den Materialien zur BAO-Novelle 2009 nicht ausgeschlossen). Die Anwendung des § 284 BAO im Verfahren betreffend die Festsetzung der Vergnügungssteuer schiede daher aus (in diesem Sinne Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung neu, §§ 282 bis 287, unter Hinweis auf die Materialien, und Tanzer/Unger, BAO 2010, 154, ohne nähere Begründung). Da in den Materialien und den zitierten Literaturstellen nicht näher der Frage nachgegangen wird, inwiefern eine Regelung, die die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zum Gegenstand hat (und zwar sowohl etwa im Sinne einer Verpflichtung zur Durchführung als auch hinsichtlich der konkreten verfahrensrechtlichen Durchführung), eine organisationsrechtliche Regelung darstellt (sodass sie auch nach Art. 7 Abs. 6 F-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007 vom Landesgesetzgeber geregelt werden könnte), und sich insofern keine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers ergibt, erscheint eine zumindest teilweise Anwendung des § 284 BAO im Verfahren betreffend Landesabgaben nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Heranziehung des § 284 BAO wäre aber nur dann auch im Verfahren betreffend Landesabgaben - entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers - zumindest im Wege der Analogie geboten, wenn sich bei Fehlen der entsprechenden Regelung eine echte Lücke ergäbe. Da dies jedoch nicht der Fall ist, besteht keine Notwendigkeit einer Interpretation der BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 entgegen dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers.Paragraph 284, BAO ist auf das Verfahren betreffend die Vergnügungssteuer vor der belangten Behörde (hier Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck) nicht anwendbar. Auch nach der Novelle der BAO durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, enthält diese keine verfahrensrechtlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben vergleiche zur verfassungsrechtlichen Grundlage Paragraph 7, Absatz 6, F-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (38 BlgNR
- GP, 2) sollen die sich auf den unabhängigen Finanzsenat beziehenden Vorschriften der BAO weiterhin nur für dessen Verfahren gelten, wobei unter den davon betroffenen Bestimmungen auch Paragraph 284, BAO aufgezählt ist (die Anwendung sonstiger Vorschriften für das Berufungsverfahren ist auch nach den Materialien zur BAO-Novelle 2009 nicht ausgeschlossen). Die Anwendung des Paragraph 284, BAO im Verfahren betreffend die Festsetzung der Vergnügungssteuer schiede daher aus (in diesem Sinne Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung neu, Paragraphen 282 bis 287, unter Hinweis auf die Materialien, und Tanzer/Unger, BAO 2010, 154, ohne nähere Begründung). Da in den Materialien und den zitierten Literaturstellen nicht näher der Frage nachgegangen wird, inwiefern eine Regelung, die die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zum Gegenstand hat (und zwar sowohl etwa im Sinne einer Verpflichtung zur Durchführung als auch hinsichtlich der konkreten verfahrensrechtlichen Durchführung), eine organisationsrechtliche Regelung darstellt (sodass sie auch nach Artikel 7, Absatz 6, F-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, vom Landesgesetzgeber geregelt werden könnte), und sich insofern keine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers ergibt, erscheint eine zumindest teilweise Anwendung des Paragraph 284, BAO im Verfahren betreffend Landesabgaben nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Heranziehung des Paragraph 284, BAO wäre aber nur dann auch im Verfahren betreffend Landesabgaben - entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers - zumindest im Wege der Analogie geboten, wenn sich bei Fehlen der entsprechenden Regelung eine echte Lücke ergäbe. Da dies jedoch nicht der Fall ist, besteht keine Notwendigkeit einer Interpretation der BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, entgegen dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers.