← Österreich

{'item': '2010/17/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2010 Geschäftszahl2010/17/0084 RechtssatzNach Ansicht der Beschwerdeführerin erbringt die J Treuhandanstalt Liechtenstein - diese ist nach den Angaben der belangten Behörde ein indirekte Tochtergesellschaft der beschwerdeführenden Partei - Beratungsleistungen für Gründungs- und Abwicklungstätigkeiten (z.B. für Stiftungen), ohne dass dies zwingend oder regelmäßig mit irgendeiner Bank- oder Wertpapierdienstleistung verknüpft sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag insoweit diese Rechtsansicht nicht zu teilen: Die beschwerdeführende Partei hat hier - im Anschluss an die Lehre (vgl. Schütt in Dellinger, Kommentar zum Bankwesengesetz, Rz 163 zu § 2 BWG) und die Gesetzesmaterialien (vgl. die EBRV 94, BlgNR 20.GP 27 f, abgedruckt bei Dellinger, aaO, bei § 2 Z. 27 BWG) auf "ausgelagerte Finanzgeschäfte" Bezug genommen. Nach der Beschreibung der Tätigkeiten der J Treuhandanstalt Liechtenstein wäre aber gerade davon auszugehen, dass derartige "ausgelagerte Finanzgeschäfte" vorliegen. So kann etwa in der Erbringung von Treuhanddienstleistungen, der Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte im eigenen Namen und für fremde Rechnung, die Übernahme von Verwaltungsmandaten und von Treuhänderschaften, sowie der Finanz- und Wirtschaftsberatung im gegebenen Zusammenhang kein grundlegender Unterschied zu der von der Lehre hier beispielsweise herangezogenen "Vermittlung von Verlustbeteiligungsgeschäften" gesehen werden, umfasst doch die letztere Tätigkeit durchaus Aspekte, die mit dem umschriebenen Tätigkeitsbereich der J Treuhandanstalt Liechtenstein vergleichbar sind. Hiezu kommt noch, dass die Anbieter von Nebendienstleistungen, die nach § 30 Abs. 1 BWG (das Vorliegen entsprechender Beteiligungsverhältnisse vorausgesetzt) zur Kreditinstitutsgruppe zählen, auch Unternehmen sind, deren Tätigkeit etwa die Immobilienverwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren im Sinne des § 2 Z. 27 lit. b BWG umfasst. Betrachtet man den erwähnten Tätigkeitsbereich der J Treuhandanstalt Liechtenstein, so erscheint deren Nähe und Ergänzung zur Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Kreditinstitut im Rahmen des - unbestrittener Maßen bestehenden - Konzerns wesentlich stärker ausgeprägt, als etwa die Tätigkeit eines Unternehmens als Immobilienverwaltung. Auch dieser Größenschluss spricht für die Zurechnung der J Treuhandanstalt Liechtenstein an die Kreditinstitutsgruppe, an deren Spitze die beschwerdeführende Partei steht. Beratungsleistungen für Gründungs- und Abwicklungstätigkeiten (z.B. für Stiftungen), ohne dass dies zwingend oder regelmäßig mit irgendeiner Bank- oder Wertpapierdienstleistung verknüpft sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag insoweit diese Rechtsansicht nicht zu teilen: Die beschwerdeführende Partei hat hier - im Anschluss an die Lehre vergleiche Schütt in Dellinger, Kommentar zum Bankwesengesetz, Rz 163 zu Paragraph 2, BWG) und die Gesetzesmaterialien vergleiche die EBRV 94, BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 27 f, abgedruckt bei Dellinger, aaO, bei Paragraph 2, Ziffer 27, BWG) auf "ausgelagerte Finanzgeschäfte" Bezug genommen. Nach der Beschreibung der Tätigkeiten der J Treuhandanstalt Liechtenstein wäre aber gerade davon auszugehen, dass derartige "ausgelagerte Finanzgeschäfte" vorliegen. So kann etwa in der Erbringung von Treuhanddienstleistungen, der Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte im eigenen Namen und für fremde Rechnung, die Übernahme von Verwaltungsmandaten und von Treuhänderschaften, sowie der Finanz- und Wirtschaftsberatung im gegebenen Zusammenhang kein grundlegender Unterschied zu der von der Lehre hier beispielsweise herangezogenen "Vermittlung von Verlustbeteiligungsgeschäften" gesehen werden, umfasst doch die letztere Tätigkeit durchaus Aspekte, die mit dem umschriebenen Tätigkeitsbereich der J Treuhandanstalt Liechtenstein vergleichbar sind. Hiezu kommt noch, dass die Anbieter von Nebendienstleistungen, die nach Paragraph 30, Absatz eins, BWG (das Vorliegen entsprechender Beteiligungsverhältnisse vorausgesetzt) zur Kreditinstitutsgruppe zählen, auch Unternehmen sind, deren Tätigkeit etwa die Immobilienverwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 27, Litera b, BWG umfasst. Betrachtet man den erwähnten Tätigkeitsbereich der J Treuhandanstalt Liechtenstein, so erscheint deren Nähe und Ergänzung zur Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Kreditinstitut im Rahmen des - unbestrittener Maßen bestehenden - Konzerns wesentlich stärker ausgeprägt, als etwa die Tätigkeit eines Unternehmens als Immobilienverwaltung. Auch dieser Größenschluss spricht für die Zurechnung der J Treuhandanstalt Liechtenstein an die Kreditinstitutsgruppe, an deren Spitze die beschwerdeführende Partei steht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.