RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2013 Geschäftszahl2010/17/0119 RechtssatzEs lässt sich der Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Zulässigkeit von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Glücksspiels nicht entnehmen, dass die Mitgliedstaaten gehalten wären, auf ihrem Staatsgebiet die Werbung für illegale Spiele zuzulassen. Auch das kurz nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2010, B 887/09-9, ergangene Urteil des EuGH vom
- Juli 2010, verb. Rs C-447/08 und C-448/08, Sjöberg und Gerdin, Slg. 2010, I-6921, bietet daher keinen Anlass, von der bereits vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Auffassung abzugehen, dass die vorliegenden Werbebeschränkungen keine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sind. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich insofern der Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes an, dass sich das vom österreichischen Gesetzgeber verfolgte Ziel des Spielerschutzes innerhalb des vom EuGH skizzierten Rahmens bewegt und die gegenständliche Werbeverbotsregelung sowohl geeignet ist, das Ziel zu erreichen, als auch adäquat im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist. Es besteht ein qualitativer Unterschied zwischen einer Werbung für legal in einem anderen Mitgliedstaat betriebene Spielbanken und einer Werbung für die Teilnahme an Internetspielbanken, die einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Staates darstellen würde. Die besondere Gefährdung, die sich aus dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet ergibt, hat auch der EuGH in dem Urteil in der Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Rs C-42/07, Slg. 2009, I-07633 (Rn 70) festgestellt. § 56 Abs. 2 GSpG bedeutet somit auch in unionsrechtlicher Betrachtungsweise nicht, dass die Werbung für ein Glücksspielangebot über das Internet ohne entsprechende innerstaatliche Konzession zulässig ist.Es lässt sich der Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Zulässigkeit von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Glücksspiels nicht entnehmen, dass die Mitgliedstaaten gehalten wären, auf ihrem Staatsgebiet die Werbung für illegale Spiele zuzulassen. Auch das kurz nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2010, B 887/09-9, ergangene Urteil des EuGH vom
- Juli 2010, verb. Rs C-447/08 und C-448/08, Sjöberg und Gerdin, Slg. 2010, I-6921, bietet daher keinen Anlass, von der bereits vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Auffassung abzugehen, dass die vorliegenden Werbebeschränkungen keine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sind. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich insofern der Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes an, dass sich das vom österreichischen Gesetzgeber verfolgte Ziel des Spielerschutzes innerhalb des vom EuGH skizzierten Rahmens bewegt und die gegenständliche Werbeverbotsregelung sowohl geeignet ist, das Ziel zu erreichen, als auch adäquat im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist. Es besteht ein qualitativer Unterschied zwischen einer Werbung für legal in einem anderen Mitgliedstaat betriebene Spielbanken und einer Werbung für die Teilnahme an Internetspielbanken, die einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Staates darstellen würde. Die besondere Gefährdung, die sich aus dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet ergibt, hat auch der EuGH in dem Urteil in der Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Rs C-42/07, Slg. 2009, I-07633 (Rn 70) festgestellt. Paragraph 56, Absatz 2, GSpG bedeutet somit auch in unionsrechtlicher Betrachtungsweise nicht, dass die Werbung für ein Glücksspielangebot über das Internet ohne entsprechende innerstaatliche Konzession zulässig ist.