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{'item': '2010/17/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2011 Geschäftszahl2010/17/0136 RechtssatzArt. 110 AEUV verbietet eine diskriminierende Besteuerung von Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Inland eingeführt werden. Diskriminierende Besteuerung liegt dann vor, wenn zwischen inländischen Waren und solchen aus anderen Mitgliedstaaten unterschieden wird und für jene aus anderen Mitgliedstaaten eine besondere Besteuerung vorgesehen ist (formelle Diskriminierung). Eine diskriminierende Besteuerung ist aber ebenso gegeben, wenn das Steuerrecht zwar nicht ausdrücklich an das Kriterium der Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten anknüpft, die höhere Besteuerung aber dennoch in erster Linie solche Produkte erfasst, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen (materielle Diskriminierung). Warenbezogene Abgaben können beispielsweise an Verbrauchs- und Abgaswerte anknüpfen, um neben Steuereinnahmen positive Lenkungseffekte für den Umweltschutz zu erzielen. Werden dabei technische Kriterien so eng auf österreichische Erzeugnisse zugeschnitten, dass österreichische Erzeugnisse geringer belastet werden als Waren aus anderen Mitgliedstaaten, liegt eine materielle Diskriminierung vor (vgl. Beiser/Zorn in Mayer (Hrsg.), Kommentar zu EUV und AEUV Rz 1 zu Art. 110 mwN). Schon vom Wortlaut der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG scheidet eine formelle Diskriminierung nach Art. 110 AEUV aus (vgl. im Zusammenhang mit dem Altlastensanierungsgesetz etwa das Urteil des EuGH vom

  1. November 2007, Rs C- 221/06, Frohnleiten, Slg. 2007, I- 09643, Randnr. 28).Artikel 110, AEUV verbietet eine diskriminierende Besteuerung von Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Inland eingeführt werden. Diskriminierende Besteuerung liegt dann vor, wenn zwischen inländischen Waren und solchen aus anderen Mitgliedstaaten unterschieden wird und für jene aus anderen Mitgliedstaaten eine besondere Besteuerung vorgesehen ist (formelle Diskriminierung). Eine diskriminierende Besteuerung ist aber ebenso gegeben, wenn das Steuerrecht zwar nicht ausdrücklich an das Kriterium der Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten anknüpft, die höhere Besteuerung aber dennoch in erster Linie solche Produkte erfasst, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen (materielle Diskriminierung). Warenbezogene Abgaben können beispielsweise an Verbrauchs- und Abgaswerte anknüpfen, um neben Steuereinnahmen positive Lenkungseffekte für den Umweltschutz zu erzielen. Werden dabei technische Kriterien so eng auf österreichische Erzeugnisse zugeschnitten, dass österreichische Erzeugnisse geringer belastet werden als Waren aus anderen Mitgliedstaaten, liegt eine materielle Diskriminierung vor vergleiche Beiser/Zorn in Mayer (Hrsg.), Kommentar zu EUV und AEUV Rz 1 zu Artikel 110, mwN). Schon vom Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, ALSAG scheidet eine formelle Diskriminierung nach Artikel 110, AEUV aus vergleiche im Zusammenhang mit dem Altlastensanierungsgesetz etwa das Urteil des EuGH vom
  2. November 2007, Rs C- 221/06, Frohnleiten, Slg. 2007, I- 09643, Randnr. 28). [Hier: Eine allfällige materielle Diskriminierung ist dem Vorbringen der abgabepflichtigen Partei nicht zu entnehmen. Diesem ist nämlich nur zu entnehmen, dass sie einen Wettbewerbsnachteil für sich (und einen allfälligen Wettbewerbsvorteil für vergleichbare Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten ohne eine entsprechende Abgabenbestimmung) in der Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG erblickt. Damit macht aber die abgabepflichtige Partei im Ergebnis nur geltend, dass sie durch die hier vorgesehene Abgabe belastet wird; eine unterschiedliche steuerliche Belastung in den einzelnen Mitgliedstaaten verstößt jedoch nicht gegen Art. 110 AEUV.][Hier: Eine allfällige materielle Diskriminierung ist dem Vorbringen der abgabepflichtigen Partei nicht zu entnehmen. Diesem ist nämlich nur zu entnehmen, dass sie einen Wettbewerbsnachteil für sich (und einen allfälligen Wettbewerbsvorteil für vergleichbare Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten ohne eine entsprechende Abgabenbestimmung) in der Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, ALSAG erblickt. Damit macht aber die abgabepflichtige Partei im Ergebnis nur geltend, dass sie durch die hier vorgesehene Abgabe belastet wird; eine unterschiedliche steuerliche Belastung in den einzelnen Mitgliedstaaten verstößt jedoch nicht gegen Artikel 110, AEUV.] BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0137 2010/17/0139 2010/17/0138 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/17/0160 E
  3. September 2011

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.