RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.08.2012 Geschäftszahl2010/17/0228 RechtssatzSolange die vom Landesgesetzgeber bzw. dem Verordnungsgeber auf Gemeindeebene vorgesehene Berechnungsweise bei einer typisierenden Betrachtungsweise eine Abstufung der Höhe der Kanalbenützungsgebühren entsprechend der unterschiedlichen Belastung der Kanalanlagen durch die Benützer vornimmt, hat der Verfassungsgerichtshof unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen (auch durchaus verschiedene) Regelungen der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr geäußert (vgl. konkret zur hier anwendbaren Regelung des NÖ KanalG 1977 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2001, Slg. 16.319, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1992, VfSlg. 13.310). In gleicher Weise entspricht eine derartige Regelung aber auch dem unionsrechtlichen Verursacherprinzip (vgl. auch die Haltung der Kommission, wie sie in der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss, Kom
(2000)477 endgültig, bzw. in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 22. Juni 2012, C
(2012)3912 final, im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/4634 gegen Österreich zum Ausdruck kommt; vgl. weiters das Informationspapier betreffend eine Common Implementation Strategy der Working Group 2B im Auftrag der Drafting Group ECO1, Final version vom
- Mai 2004, Punkt 2, wo auf die Aufgabenstellung, die Bedeutung des "Polluter Pays Principle" im Zusammenhang mit der Kostentragung für Wasserdienstleistungen, und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dieses "zu berücksichtigen", hingewiesen wird).Solange die vom Landesgesetzgeber bzw. dem Verordnungsgeber auf Gemeindeebene vorgesehene Berechnungsweise bei einer typisierenden Betrachtungsweise eine Abstufung der Höhe der Kanalbenützungsgebühren entsprechend der unterschiedlichen Belastung der Kanalanlagen durch die Benützer vornimmt, hat der Verfassungsgerichtshof unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen (auch durchaus verschiedene) Regelungen der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr geäußert vergleiche konkret zur hier anwendbaren Regelung des NÖ KanalG 1977 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2001, Slg. 16.319, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 1992, VfSlg. 13.310). In gleicher Weise entspricht eine derartige Regelung aber auch dem unionsrechtlichen Verursacherprinzip vergleiche auch die Haltung der Kommission, wie sie in der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss, Kom
(2000)477 endgültig, bzw. in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 22. Juni 2012, C
(2012)3912 final, im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/4634 gegen Österreich zum Ausdruck kommt; vergleiche weiters das Informationspapier betreffend eine Common Implementation Strategy der Working Group 2B im Auftrag der Drafting Group ECO1, Final version vom 5. Mai 2004, Punkt 2, wo auf die Aufgabenstellung, die Bedeutung des "Polluter Pays Principle" im Zusammenhang mit der Kostentragung für Wasserdienstleistungen, und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dieses "zu berücksichtigen", hingewiesen wird).