RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.08.2012 Geschäftszahl2010/17/0228 RechtssatzEs trifft zwar zu, dass als wesentlicher Unterschied zwischen dem Strukturprinzip der unmittelbaren Anwendung (Wirkung) von Unionsrecht, insbesondere auch Richtlinienrecht, und der nach der Rechtsprechung des EuGH gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung, hervorgehoben wird, dass eine richtlinienkonforme Auslegung auch vorzunehmen ist, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Es kann daher im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung nicht jenes Ergebnis, welches sich mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Regelung nicht ableiten lässt, auf der Grundlage des nationalen Rechts erzielt werden (vgl. zuletzt übersichtlich Raab, Die Wirkung des Unionsrechts im innerstaatlichen Recht. Auflösung von Kollisionsfällen zwischen Unionsrecht und innerstaatlichem Recht, SPRW1/2011, 107 ff
(112f), oder Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts, 103, sowie EuGH
- Mai 2003, Rs C- 462/99, Connect Austria, Tenor des Urteils, EuGH
- Juni 2005, Rs C-105/03, Pupino, Rn 47, wo der EuGH anerkennt, dass die gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation nicht zu einer Auslegung contra legem führen kann, aber auch beispielsweise bereits Schlussanträge Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer, Rs C- 397/01 bis C-403/01, Pfeiffer, Rn 26, der mit Bezug auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, darauf hinwies, dass der EuGH in diesem Urteil nicht erörtert habe, ob die gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation das gleiche Ergebnis wie die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung haben könne, und zur Problematik allgemein Köhler,
- ÖJT, 2000, Band I/2, 122, FN 405, insbesondere die dort genannten Beiträge von Zuleeg, 1969, und Ress, 1994; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1995, Zl. 95/10/0108, mwN).Es trifft zwar zu, dass als wesentlicher Unterschied zwischen dem Strukturprinzip der unmittelbaren Anwendung (Wirkung) von Unionsrecht, insbesondere auch Richtlinienrecht, und der nach der Rechtsprechung des EuGH gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung, hervorgehoben wird, dass eine richtlinienkonforme Auslegung auch vorzunehmen ist, wenn die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln nicht zu beachten wären. Es kann daher im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung nicht jenes Ergebnis, welches sich mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Regelung nicht ableiten lässt, auf der Grundlage des nationalen Rechts erzielt werden vergleiche zuletzt übersichtlich Raab, Die Wirkung des Unionsrechts im innerstaatlichen Recht. Auflösung von Kollisionsfällen zwischen Unionsrecht und innerstaatlichem Recht, SPRW1/2011, 107 ff
(112f), oder Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts, 103, sowie EuGH
- Mai 2003, Rs C- 462/99, Connect Austria, Tenor des Urteils, EuGH
- Juni 2005, Rs C-105/03, Pupino, Rn 47, wo der EuGH anerkennt, dass die gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation nicht zu einer Auslegung contra legem führen kann, aber auch beispielsweise bereits Schlussanträge Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer, Rs C- 397/01 bis C-403/01, Pfeiffer, Rn 26, der mit Bezug auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, darauf hinwies, dass der EuGH in diesem Urteil nicht erörtert habe, ob die gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation das gleiche Ergebnis wie die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung haben könne, und zur Problematik allgemein Köhler,
- ÖJT, 2000, Band I/2, 122, FN 405, insbesondere die dort genannten Beiträge von Zuleeg, 1969, und Ress, 1994; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1995, Zl. 95/10/0108, mwN).