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{'item': '2010/17/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2013 Geschäftszahl2010/17/0234 RechtssatzNach § 5 Abs. 3 dritter Satz NÖ KanalG 1977 sind Kellergeschoße, wenn es sich um Lagerräume handelt, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, unabhängig von einem Anschluss dieser Räumlichkeiten an den öffentlichen Kanal nicht in die Berechnungsfläche aufzunehmen. Das NÖ KanalG 1977 enthält jedoch für Lagerräume, die sich in anderen Geschoßen befinden, keine solche Befreiungsbestimmung. Da der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser gesetzlichen Bestimmung offensichtlich die Möglichkeit der Nutzung von Räumlichkeiten als Lagerräume bedacht hat, wäre es ihm unbenommen gewesen, eine Ausnahme für alle Lagerräume zu schaffen. Das Vorliegen einer planwidrigen Lücke, welche eine analoge Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen würde, kann daher im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Darüber hinaus behauptet die Abgabepflichtige auch nicht, auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Unternehmen zu betreiben. (Hier: Die von der Abgabenvorschreibung Betroffene bestreitet nicht die Feststellungen der Abgabenbehörde, wonach die in Rede stehenden Räume an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind und sich in einem eingeschoßigen, ebenerdigen und oberirdischen Gebäude befinden, welches nicht unterkellert und mit einer durchgehenden Dachkonstruktion versehen ist. Die von der Abgabenvorschreibung Betroffene vertritt dennoch die Auffassung, dass diese Flächen in analoger Anwendung des § 5 Abs 3 dritter Satz NÖ KanalG 1977 nicht in die Berechnungsfläche hätten aufgenommen werden dürfen.)Nach Paragraph 5, Absatz 3, dritter Satz NÖ KanalG 1977 sind Kellergeschoße, wenn es sich um Lagerräume handelt, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, unabhängig von einem Anschluss dieser Räumlichkeiten an den öffentlichen Kanal nicht in die Berechnungsfläche aufzunehmen. Das NÖ KanalG 1977 enthält jedoch für Lagerräume, die sich in anderen Geschoßen befinden, keine solche Befreiungsbestimmung. Da der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser gesetzlichen Bestimmung offensichtlich die Möglichkeit der Nutzung von Räumlichkeiten als Lagerräume bedacht hat, wäre es ihm unbenommen gewesen, eine Ausnahme für alle Lagerräume zu schaffen. Das Vorliegen einer planwidrigen Lücke, welche eine analoge Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen würde, kann daher im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Darüber hinaus behauptet die Abgabepflichtige auch nicht, auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Unternehmen zu betreiben. (Hier: Die von der Abgabenvorschreibung Betroffene bestreitet nicht die Feststellungen der Abgabenbehörde, wonach die in Rede stehenden Räume an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind und sich in einem eingeschoßigen, ebenerdigen und oberirdischen Gebäude befinden, welches nicht unterkellert und mit einer durchgehenden Dachkonstruktion versehen ist. Die von der Abgabenvorschreibung Betroffene vertritt dennoch die Auffassung, dass diese Flächen in analoger Anwendung des Paragraph 5, Absatz 3, dritter Satz NÖ KanalG 1977 nicht in die Berechnungsfläche hätten aufgenommen werden dürfen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.