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{'item': '2010/17/0243'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2013 Geschäftszahl2010/17/0243 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat im Nachsichtsverfahren ein Vorbringen unter Bezugnahme auf § 3 Z 2 der (nunmehr heranzuziehenden) VO BGBl. II Nr. 435/2005 erstattet, wenn er dargelegt hat, er habe aufgrund der Revision im Jahre 1992, welche die Anzeigenabgabe betroffen hat, davon ausgehen können, dass die Wiener Abgabenbehörde eine Abgabepflicht nach dem Wr. AnzAbgG verneint habe. Dies gründe sich sowohl auf die damalige Aussage des Revisionsorgans als auch auf den Umstand, dass die Abgabenbehörde nach dieser Revision von einer Geltendmachung des Abgabenanspruches Abstand genommen habe. Daher habe er in Wien keine Anzeigenabgabe abgeführt, was aber in der Folge zur Verhängung des Säumniszuschlages geführt habe. Mit diesem Vorbringen hat sich belangte Behörde (die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien) nicht auseinander gesetzt. Sie hat sich bei der Verneinung der sachlichen Unbilligkeit vielmehr auf den Hinweis beschränkt, dass Vorschreibung und Höhe des Säumniszuschlages (lediglich) Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage seien. Gerade der komplexe Verfahrenslauf lässt aber das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund des Verhaltens des Wiener Magistrats sich an einer nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauffassung orientiert, was zur Nichtentrichtung der Anzeigenabgabe und in der Folge zur Verhängung des Säumniszuschlages geführt hat, nicht als unplausibel erscheinen. Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage jede nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid diesbezüglich mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Der Beschwerdeführer hat im Nachsichtsverfahren ein Vorbringen unter Bezugnahme auf Paragraph 3, Ziffer 2, der (nunmehr heranzuziehenden) VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005, erstattet, wenn er dargelegt hat, er habe aufgrund der Revision im Jahre 1992, welche die Anzeigenabgabe betroffen hat, davon ausgehen können, dass die Wiener Abgabenbehörde eine Abgabepflicht nach dem Wr. AnzAbgG verneint habe. Dies gründe sich sowohl auf die damalige Aussage des Revisionsorgans als auch auf den Umstand, dass die Abgabenbehörde nach dieser Revision von einer Geltendmachung des Abgabenanspruches Abstand genommen habe. Daher habe er in Wien keine Anzeigenabgabe abgeführt, was aber in der Folge zur Verhängung des Säumniszuschlages geführt habe. Mit diesem Vorbringen hat sich belangte Behörde (die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien) nicht auseinander gesetzt. Sie hat sich bei der Verneinung der sachlichen Unbilligkeit vielmehr auf den Hinweis beschränkt, dass Vorschreibung und Höhe des Säumniszuschlages (lediglich) Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage seien. Gerade der komplexe Verfahrenslauf lässt aber das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund des Verhaltens des Wiener Magistrats sich an einer nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauffassung orientiert, was zur Nichtentrichtung der Anzeigenabgabe und in der Folge zur Verhängung des Säumniszuschlages geführt hat, nicht als unplausibel erscheinen. Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage jede nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid diesbezüglich mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.