RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2013 Geschäftszahl2010/17/0243 RechtssatzDer Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom
- Dezember 1999 ausschließlich die Nachsicht der Anzeigenabgabe begehrt. Dieses Nachsichtsbegehren hat er mit seinem Schriftsatz vom
- März 2000 auf den Säumniszuschlag und den Verspätungszuschlag ausgedehnt. Über diese Anträge hat der Magistrat mit Bescheid vom
- April 2000 abweisend entschieden. Damit konnte aber Sache des Berufungsverfahrens ausschließlich die begehrte Nachsicht an Anzeigenabgabe, Verspätungs- und Säumniszuschlag sein, wobei der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag unter Hinweis auf die zwischenzeitige Nullfestsetzung des Verspätungszuschlages klargestellt hat, dass sich sein Antrag auf diesen nun nicht mehr beziehe. Damit war Sache des Berufungsverfahrens nur mehr die Nachsicht der Anzeigenabgabe und des Säumniszuschlages. Wenn nun der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag sein Nachsichtsbegehren auch auf Stundungs- und Aussetzungszinsen ausgedehnt hat, so ist dies als eigener Antrag anzusehen, über den die erste Instanz zu entscheiden hat. Sache des Berufungsverfahrens gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom
- April 2000 blieb somit ausschließlich die begehrte Nachsicht der Anzeigenabgabe und des Säumniszuschlages. Dennoch hat die belangte Behörde (die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien) im angefochtenen Bescheid auch über die Nachsicht der Stundungszinsen abgesprochen. Damit hat sie aber eine Zuständigkeit wahrgenommen, welche ausschließlich der ersten Instanz zugekommen ist, sodass der angefochtene Bescheid sich in dieser Hinsicht ebenfalls als rechtswidrig erweist. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/16/0167).Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom
- Dezember 1999 ausschließlich die Nachsicht der Anzeigenabgabe begehrt. Dieses Nachsichtsbegehren hat er mit seinem Schriftsatz vom
- März 2000 auf den Säumniszuschlag und den Verspätungszuschlag ausgedehnt. Über diese Anträge hat der Magistrat mit Bescheid vom
- April 2000 abweisend entschieden. Damit konnte aber Sache des Berufungsverfahrens ausschließlich die begehrte Nachsicht an Anzeigenabgabe, Verspätungs- und Säumniszuschlag sein, wobei der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag unter Hinweis auf die zwischenzeitige Nullfestsetzung des Verspätungszuschlages klargestellt hat, dass sich sein Antrag auf diesen nun nicht mehr beziehe. Damit war Sache des Berufungsverfahrens nur mehr die Nachsicht der Anzeigenabgabe und des Säumniszuschlages. Wenn nun der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag sein Nachsichtsbegehren auch auf Stundungs- und Aussetzungszinsen ausgedehnt hat, so ist dies als eigener Antrag anzusehen, über den die erste Instanz zu entscheiden hat. Sache des Berufungsverfahrens gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom
- April 2000 blieb somit ausschließlich die begehrte Nachsicht der Anzeigenabgabe und des Säumniszuschlages. Dennoch hat die belangte Behörde (die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien) im angefochtenen Bescheid auch über die Nachsicht der Stundungszinsen abgesprochen. Damit hat sie aber eine Zuständigkeit wahrgenommen, welche ausschließlich der ersten Instanz zugekommen ist, sodass der angefochtene Bescheid sich in dieser Hinsicht ebenfalls als rechtswidrig erweist. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/16/0167).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.