RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2010 Geschäftszahl2010/18/0027 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/18/0263 E
- Juni 2007 RS 1 (Hier: § 86 Abs 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005)(Hier: Paragraph 86, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005) StammrechtssatzDer Umstand, dass ein Fremder trotz Erlassung eines erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides (bzw. trotz Anhängigseins eines Aufenthaltsverbotsverfahrens, trotz Androhung eines Aufenthaltsverbots oder trotz Ermahnung) neuerlich straffällig geworden ist, ist ein besonders starkes Indiz dafür anzunehmen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (Hinweis E
- 1992, 91/19/0310, ergangen zum FrPolG 1954; E
- 1994, 94/18/0556, E
- 1997, 96/21/0910; E
- 2000, 96/18/0502, ergangen zum FrG 1993; E
- 2000, 99/18/0253; E
- 2003, 99/18/0415; E
- 2004, 2000/18/0109; E
- 2004, 2001/18/0187; E
- 2004, 2001/18/0100; E
- 2005, 2005/18/0602; E
- 2005, 2005/18/0632; E
- 2006, 2004/18/0030, ergangen zum FrG 1997). Hat ein Fremder in der bezeichneten Weise gleichsam insistierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und so seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht, so müssen ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass dennoch ausnahmsweise von einem künftigen Wohlverhalten des Fremden ausgegangen werden kann (Hinweis E
- 2004, 2000/18/0233). An dieser Rechtsprechung hat der VwGH auch in den Fällen des § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 (Hinweis E
- Juni 2006, 2006/18/0138) und in den Fällen des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 (Hinweis E
- Dezember 2006, 2006/18/0421) festgehalten.Der Umstand, dass ein Fremder trotz Erlassung eines erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides (bzw. trotz Anhängigseins eines Aufenthaltsverbotsverfahrens, trotz Androhung eines Aufenthaltsverbots oder trotz Ermahnung) neuerlich straffällig geworden ist, ist ein besonders starkes Indiz dafür anzunehmen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (Hinweis E
- 1992, 91/19/0310, ergangen zum FrPolG 1954; E
- 1994, 94/18/0556, E
- 1997, 96/21/0910; E
- 2000, 96/18/0502, ergangen zum FrG 1993; E
- 2000, 99/18/0253; E
- 2003, 99/18/0415; E
- 2004, 2000/18/0109; E
- 2004, 2001/18/0187; E
- 2004, 2001/18/0100; E
- 2005, 2005/18/0602; E
- 2005, 2005/18/0632; E
- 2006, 2004/18/0030, ergangen zum FrG 1997). Hat ein Fremder in der bezeichneten Weise gleichsam insistierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und so seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht, so müssen ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass dennoch ausnahmsweise von einem künftigen Wohlverhalten des Fremden ausgegangen werden kann (Hinweis E
- 2004, 2000/18/0233). An dieser Rechtsprechung hat der VwGH auch in den Fällen des Paragraph 86, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005 (Hinweis E
- Juni 2006, 2006/18/0138) und in den Fällen des Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 (Hinweis E
- Dezember 2006, 2006/18/0421) festgehalten.
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