RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.11.2010 Geschäftszahl2010/18/0212 RechtssatzIm Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FrPolG 2005 hat die belBeh in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 lediglich darauf abgestellt, dass der Fremde seinen Studienerfolg, den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, eine Krankenversicherung sowie die Herkunft der für seinen Unterhalt bestimmten Mittel nicht hinreichend nachgewiesen habe. Daher verstoße sein Aufenthalt gegen gewichtige öffentliche Interessen. Die persönlichen Interessen des Fremden, wie etwa das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit dieses Familienlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, seine allfällige strafgerichtliche Unbescholtenheit oder die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, haben nicht erkennbar Eingang in die Interessenabwägung gefunden. Die belBeh hat dem Fremden im Berufungsverfahren, das beinahe fünfeinhalb Jahre gedauert hat, hinsichtlich seiner persönlichen Umstände nie Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Abgesehen von der mangelhaften Interessenabwägung ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen, welche für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen die belBeh ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Nachprüfbarkeit des vorliegenden Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz ist daher nicht gegeben, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.