RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.07.2010 GeschäftszahlAW 2010/18/0229 RechtssatzNichtstattgebung - befristetes Aufenthaltsverbot - Der Fremde gelangte im August 2000 nach Österreich. Am
- September 2007 wurde er gemäß §§ 28 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 1 SMG 1997 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er im Zeitraum von März 2007 bis Juni 2007 gewerbsmäßig Kokain in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG 1997), und zwar im Juni 2007 in vier Angriffen insgesamt zumindest 178 Gramm von einem unbekannt gebliebenen Suchtgifthändler erworben hat, um es in Verkehr zu setzen, sowie im Zeitraum von März 2007 bis Juni 2007 zumindest 210 Gramm brutto durch Verkauf an unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr gesetzt und darüber hinaus seit Anfang 2007 bis Juni 2007 Cannabiskraut für den Eigenkonsum besessen hat. Nach den Beschwerdeausführungen sei mit gerichtlichem Beschluss vom Jänner 2008 nachträglich ausgesprochen worden, "dass nur mehr neun Monate Haft unbedingt zu verbüßen" seien. In seinem Aufschiebungsantrag führt der Fremde im Wesentlichen aus, dass er nunmehr wieder einer Beschäftigung nachgehe und auch eine Lebensgefährtin habe. In Anbetracht der zur genannten Verurteilung nach dem SMG 1997 geführt habenden, teilweise gewerbsmäßig und über einen längeren Zeitraum begangenen Straftaten und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.Nichtstattgebung - befristetes Aufenthaltsverbot - Der Fremde gelangte im August 2000 nach Österreich. Am
- September 2007 wurde er gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 28, Absatz 2 und 3, 27 Absatz eins, SMG 1997 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er im Zeitraum von März 2007 bis Juni 2007 gewerbsmäßig Kokain in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG 1997), und zwar im Juni 2007 in vier Angriffen insgesamt zumindest 178 Gramm von einem unbekannt gebliebenen Suchtgifthändler erworben hat, um es in Verkehr zu setzen, sowie im Zeitraum von März 2007 bis Juni 2007 zumindest 210 Gramm brutto durch Verkauf an unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr gesetzt und darüber hinaus seit Anfang 2007 bis Juni 2007 Cannabiskraut für den Eigenkonsum besessen hat. Nach den Beschwerdeausführungen sei mit gerichtlichem Beschluss vom Jänner 2008 nachträglich ausgesprochen worden, "dass nur mehr neun Monate Haft unbedingt zu verbüßen" seien. In seinem Aufschiebungsantrag führt der Fremde im Wesentlichen aus, dass er nunmehr wieder einer Beschäftigung nachgehe und auch eine Lebensgefährtin habe. In Anbetracht der zur genannten Verurteilung nach dem SMG 1997 geführt habenden, teilweise gewerbsmäßig und über einen längeren Zeitraum begangenen Straftaten und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.