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{'item': 'AW 2010/18/0297'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.09.2010 GeschäftszahlAW 2010/18/0297 RechtssatzNichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Bf, ein mazedonischer Staatsangehöriger, der nach eigenen Angaben seit 1997 im Bundesgebiet aufhältig sei, war von 1997 bis 2000 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Im Jahr 2000 heiratete er eine mazedonische Staatsangehörige, mit der er zwei minderjährige Kinder hat, von der er jedoch getrennt lebt. Er wurde wegen

  1. des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG 1997,
  2. des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG 1997 sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG 1997 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er im Zeitraum von Jänner 2009 bis April 2009 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge 1.) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken, insgesamt rund 695 Gramm Heroin, im Ausland übernahm, in seinem Fahrzeug versteckte und nach Österreich verbrachte, 2.) anderen überließ, indem er die genannte, eingeführte Menge von 695 Gramm Heroin sowie 20 Gramm Cannabiskraut an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes sowie an andere Personen überwiegend gewinnbringend verkaufte sowie 3.) eine die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge eingeführtes Heroin von 200 Gramm einer anderen Person zur Aufbewahrung übergab und 4.) zum persönlichen Gebrauch Kokain und Cannabiskraut erwarb und besaß. In Anbetracht der zur genannten Verurteilung nach dem SMG 1997 geführt habenden gravierenden Straftaten und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Bf stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Bf, ein mazedonischer Staatsangehöriger, der nach eigenen Angaben seit 1997 im Bundesgebiet aufhältig sei, war von 1997 bis 2000 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Im Jahr 2000 heiratete er eine mazedonische Staatsangehörige, mit der er zwei minderjährige Kinder hat, von der er jedoch getrennt lebt. Er wurde wegen
  3. des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG 1997,
  4. des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG 1997 sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG 1997 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er im Zeitraum von Jänner 2009 bis April 2009 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge 1.) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken, insgesamt rund 695 Gramm Heroin, im Ausland übernahm, in seinem Fahrzeug versteckte und nach Österreich verbrachte, 2.) anderen überließ, indem er die genannte, eingeführte Menge von 695 Gramm Heroin sowie 20 Gramm Cannabiskraut an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes sowie an andere Personen überwiegend gewinnbringend verkaufte sowie 3.) eine die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge eingeführtes Heroin von 200 Gramm einer anderen Person zur Aufbewahrung übergab und 4.) zum persönlichen Gebrauch Kokain und Cannabiskraut erwarb und besaß. In Anbetracht der zur genannten Verurteilung nach dem SMG 1997 geführt habenden gravierenden Straftaten und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Bf stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.