RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2010 GeschäftszahlAW 2010/21/0032 RechtssatzNichtstattgebung - Versagung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG 2005 - Dem Antrag liegt die Auffassung zu Grunde, im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre eine Abschiebung des Fremden unzulässig. Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar die aus der Verfahrensbeendigung resultierenden Folgen sistiert, nicht aber dem Zweck dienen kann, eine Rechtsposition zu erlangen, die der Fremde vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht innehatte, setzt die Stattgebung des Antrags voraus, dass eine Abschiebung während eines anhängigen Verfahrens nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 nicht in Betracht kommt (vgl. B
- September 2009, AW 2009/21/0149). Das trifft auf Basis des § 44 Abs. 4 NAG 2005 in der seit
- Jänner 2010 novellierten Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 nur mehr in dem im Abs. 5 genannten Ausnahmefall zu. Der zweite Satz des § 44 Abs. 5 NAG 2005 knüpft an den - in § 44b Abs. 3 zweiter Satz NAG 2005 für die Fälle des § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 NAG 2005 ausdrücklich aufgenommenen, aus dem Fehlen eines Aufenthalts- oder Bleiberechtes abgeleiteten (siehe dazu den AB 387 BlgNR
- GP 9) - "Grundsatz" an, dass ein Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegensteht und daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Davon macht § 44 Abs. 5 NAG 2005 nur unter den dort genannten Bedingungen eine Ausnahme. Es kommt einem Fremden während eines Verfahrens über den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 demzufolge nur (mehr) dann ein Abschiebeschutz bis zur rechtskräftigen Antragserledigung zu, wenn die im zweiten Satz des § 44 Abs. 5 NAG 2005 in der Z 1 und 2 (kumulativ) angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 muss sich also insbesondere auch - aus der Sicht der Behörde - als wahrscheinlich darstellen, wovon allerdings dann, wenn wie hier bereits eine Abweisung dieses Antrages vorliegt, im Regelfall nicht ausgegangen werden kann. Da der Fremde daher schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 Z 2 NAG 2005 nicht (mehr) vor einer Abschiebung geschützt wäre und demnach ein solcher Schutz auch bei einer Sistierung der verfahrensbeendenden Wirkungen des angefochtenen Bescheides nicht bestünde, kommt die Bewilligung des vorliegenden - auf eine Weitergewährung von Abschiebeschutz zielenden - Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.Nichtstattgebung - Versagung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 - Dem Antrag liegt die Auffassung zu Grunde, im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre eine Abschiebung des Fremden unzulässig. Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar die aus der Verfahrensbeendigung resultierenden Folgen sistiert, nicht aber dem Zweck dienen kann, eine Rechtsposition zu erlangen, die der Fremde vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht innehatte, setzt die Stattgebung des Antrags voraus, dass eine Abschiebung während eines anhängigen Verfahrens nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 nicht in Betracht kommt vergleiche B
- September 2009, AW 2009/21/0149). Das trifft auf Basis des Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 in der seit
- Jänner 2010 novellierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, nur mehr in dem im Absatz 5, genannten Ausnahmefall zu. Der zweite Satz des Paragraph 44, Absatz 5, NAG 2005 knüpft an den - in Paragraph 44 b, Absatz 3, zweiter Satz NAG 2005 für die Fälle des Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005 ausdrücklich aufgenommenen, aus dem Fehlen eines Aufenthalts- oder Bleiberechtes abgeleiteten (siehe dazu den Ausschussbericht 387 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9) - "Grundsatz" an, dass ein Antrag nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegensteht und daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Davon macht Paragraph 44, Absatz 5, NAG 2005 nur unter den dort genannten Bedingungen eine Ausnahme. Es kommt einem Fremden während eines Verfahrens über den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 demzufolge nur (mehr) dann ein Abschiebeschutz bis zur rechtskräftigen Antragserledigung zu, wenn die im zweiten Satz des Paragraph 44, Absatz 5, NAG 2005 in der Ziffer eins und 2 (kumulativ) angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 muss sich also insbesondere auch - aus der Sicht der Behörde - als wahrscheinlich darstellen, wovon allerdings dann, wenn wie hier bereits eine Abweisung dieses Antrages vorliegt, im Regelfall nicht ausgegangen werden kann. Da der Fremde daher schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 2, NAG 2005 nicht (mehr) vor einer Abschiebung geschützt wäre und demnach ein solcher Schutz auch bei einer Sistierung der verfahrensbeendenden Wirkungen des angefochtenen Bescheides nicht bestünde, kommt die Bewilligung des vorliegenden - auf eine Weitergewährung von Abschiebeschutz zielenden - Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.