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{'item': 'AW 2010/21/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2010 GeschäftszahlAW 2010/21/0116 RechtssatzNichtstattgebung - betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit nach dem NAG 2005 - Der Fremde begründete seinen Antrag damit, dass ihm sonst infolge der gegen ihn Ende November 2009 ergangenen Ausweisung die Abschiebung in die Türkei drohe und dass die damit verbundenen Folgen unverhältnismäßig seien. Dem gegenständlichen Antrag liegt mithin die Auffassung zu Grunde, im Fall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung wäre eine Abschiebung des Fremden unzulässig. Die Stattgebung des gegenständlichen Antrags setzte somit voraus, dass eine Abschiebung während eines anhängigen Verfahrens nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 nicht in Betracht kommt. Das trifft allerdings vor dem Hintergrund des in § 44b Abs. 3 zweiter Satz NAG 2005 für die Fälle des § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 NAG 2005 ausdrücklich aufgenommenen, aus dem Fehlen eines Aufenthalts- oder Bleiberechtes abgeleiteten (siehe dazu den AB 387 BlgNR

  1. GP 9) Grundsatzes, dass ein solcher Antrag der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegensteht und daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten kann, nicht zu. Diesbezüglich bestehen jedenfalls für Konstellationen wie hier, in denen der Antrag nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 wegen des Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisung und des Fehlens von insoweit maßgeblichen Sachverhaltsänderungen zurückgewiesen wurde, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Demzufolge war der vorliegende Aufschiebungsantrag abzuweisen.Nichtstattgebung - betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet in einer Angelegenheit nach dem NAG 2005 - Der Fremde begründete seinen Antrag damit, dass ihm sonst infolge der gegen ihn Ende November 2009 ergangenen Ausweisung die Abschiebung in die Türkei drohe und dass die damit verbundenen Folgen unverhältnismäßig seien. Dem gegenständlichen Antrag liegt mithin die Auffassung zu Grunde, im Fall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung wäre eine Abschiebung des Fremden unzulässig. Die Stattgebung des gegenständlichen Antrags setzte somit voraus, dass eine Abschiebung während eines anhängigen Verfahrens nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 nicht in Betracht kommt. Das trifft allerdings vor dem Hintergrund des in Paragraph 44 b, Absatz 3, zweiter Satz NAG 2005 für die Fälle des Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005 ausdrücklich aufgenommenen, aus dem Fehlen eines Aufenthalts- oder Bleiberechtes abgeleiteten (siehe dazu den Ausschussbericht 387 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 9) Grundsatzes, dass ein solcher Antrag der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegensteht und daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten kann, nicht zu. Diesbezüglich bestehen jedenfalls für Konstellationen wie hier, in denen der Antrag nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 wegen des Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisung und des Fehlens von insoweit maßgeblichen Sachverhaltsänderungen zurückgewiesen wurde, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Demzufolge war der vorliegende Aufschiebungsantrag abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.