RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2012 Geschäftszahl2010/21/0120 RechtssatzHatte der Fremde seinen Asylantrag bereits 2003 gestellt, war auf dessen Asylverfahren auch noch nach dem
- Mai 2004 gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 (idF AsylG-Nov 2003) die mit
- Mai 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der AsylG-Nov 2003 - mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 1997 genannten Vorschriften - noch nicht anzuwenden. Insbesondere war daher § 31 Abs. 3 AsylG 1997 idF AsylG-Nov 2003, der erst mit der genannten Novelle geschaffen worden ist und der vorsieht, dass der Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde, mit ihrer Ausreise als gegenstandslos abgelegt wird, auf den Fremden noch nicht anzuwenden. Die vom Fremden im Administrativverfahren abgegebene schriftliche Erklärung, er beabsichtige freiwillig zurückzukehren und erkläre sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag gem. § 31 Abs. 3 AsylG 1997 idF AsylG-Nov 2003 als gegenstandslos abgelegt werde, ging daher insoweit, als sie auf § 31 Abs. 3 legcit Bezug nahm, von vornherein ins Leere. Es bestand aber auch keine Rechtfertigung, diese Erklärung in eine Zurückziehung des Asylantrages - mit der Wirkung einer Berufungszurückziehung (Hinweis E
- Juni 2006, 2004/01/0289) - umzudeuten. Von daher war der Fremde aber im Februar bzw. März 2005 noch Asylwerber. Davon ausgehend wäre die Verhängung von Schubhaft gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 FrG 1997 jedoch nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 AsylG 1997 in Frage gekommen (Hinweis E
- November 2007, 2006/21/0333).Hatte der Fremde seinen Asylantrag bereits 2003 gestellt, war auf dessen Asylverfahren auch noch nach dem
- Mai 2004 gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Nov 2003) die mit
- Mai 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der AsylG-Nov 2003 - mit Ausnahme der in Paragraph 44, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 1997 genannten Vorschriften - noch nicht anzuwenden. Insbesondere war daher Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Nov 2003, der erst mit der genannten Novelle geschaffen worden ist und der vorsieht, dass der Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde, mit ihrer Ausreise als gegenstandslos abgelegt wird, auf den Fremden noch nicht anzuwenden. Die vom Fremden im Administrativverfahren abgegebene schriftliche Erklärung, er beabsichtige freiwillig zurückzukehren und erkläre sich damit einverstanden, dass sein Asylantrag gem. Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Nov 2003 als gegenstandslos abgelegt werde, ging daher insoweit, als sie auf Paragraph 31, Absatz 3, legcit Bezug nahm, von vornherein ins Leere. Es bestand aber auch keine Rechtfertigung, diese Erklärung in eine Zurückziehung des Asylantrages - mit der Wirkung einer Berufungszurückziehung (Hinweis E
- Juni 2006, 2004/01/0289) - umzudeuten. Von daher war der Fremde aber im Februar bzw. März 2005 noch Asylwerber. Davon ausgehend wäre die Verhängung von Schubhaft gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FrG 1997 jedoch nur nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 in Frage gekommen (Hinweis E
- November 2007, 2006/21/0333).