RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2010 Geschäftszahl2010/21/0231 RechtssatzDer Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 enthält keine ausdrückliche Anordnung des Inhalts, Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete" sei die geklärte Identität des Fremden. Als einzige Bedingung ist lediglich normiert, dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Abs. 1 FrPolG 2005 geduldet ist, was nur das alternative Vorliegen der in den Z 1 bis 3 genannten Tatbestände voraussetzt. Auch bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karte knüpft das Gesetz im ersten Satz des § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 nur an das (weitere) Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Aufenthaltsduldung an. Sind diese erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich auch die Duldung des Aufenthalts der dort genannten Person ergibt (vgl. das Kartenmuster Anlage A der FrPolGDV 2005), auszustellen bzw. zu verlängern. Geht die Behörde davon aus, dass die Abschiebung des Fremden iSd Tatbestandes der Z 3 des § 46a Abs. 1 FrPolG 2005 aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint und demnach sein Aufenthalt geduldet ist, ist ihm nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die "Karte für Geduldete" auszustellen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass (nachträglich entstandene) bloße Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Identität nach § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 auch keinen Grund für die Entziehung der Karte bilden. Von der Verpflichtung zur Ausstellung einer "Karte für Geduldete" soll trotz Duldung des Aufenthalts - nach dem Inhalt der ErläutRV zum FremdenrechtsÄG 2009 (330 BlgNR
- GP 29) - zwar insbesondere dann eine Ausnahme bestehen, wenn der Fremde an den für die Ausstellung der Karte notwendigen Verfahrenshandlungen nicht mitwirkt. Diese Einschränkung kommt nur durch die Verwendung des Wortes "kann" im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck.Der Gesetzestext des Paragraph 46 a, Absatz 2, FrPolG 2005 enthält keine ausdrückliche Anordnung des Inhalts, Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete" sei die geklärte Identität des Fremden. Als einzige Bedingung ist lediglich normiert, dass der Aufenthalt des Fremden iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, FrPolG 2005 geduldet ist, was nur das alternative Vorliegen der in den Ziffer eins bis 3 genannten Tatbestände voraussetzt. Auch bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karte knüpft das Gesetz im ersten Satz des Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 nur an das (weitere) Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Aufenthaltsduldung an. Sind diese erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich auch die Duldung des Aufenthalts der dort genannten Person ergibt vergleiche das Kartenmuster Anlage A der FrPolGDV 2005), auszustellen bzw. zu verlängern. Geht die Behörde davon aus, dass die Abschiebung des Fremden iSd Tatbestandes der Ziffer 3, des Paragraph 46 a, Absatz eins, FrPolG 2005 aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint und demnach sein Aufenthalt geduldet ist, ist ihm nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die "Karte für Geduldete" auszustellen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass (nachträglich entstandene) bloße Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Identität nach Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 auch keinen Grund für die Entziehung der Karte bilden. Von der Verpflichtung zur Ausstellung einer "Karte für Geduldete" soll trotz Duldung des Aufenthalts - nach dem Inhalt der ErläutRV zum FremdenrechtsÄG 2009 (330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29) - zwar insbesondere dann eine Ausnahme bestehen, wenn der Fremde an den für die Ausstellung der Karte notwendigen Verfahrenshandlungen nicht mitwirkt. Diese Einschränkung kommt nur durch die Verwendung des Wortes "kann" im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/21/0358 E
- Dezember 2010 2010/21/0357 E
- Dezember 2010 2010/21/0518 E
- Juni 2012 2010/21/0354 E
- Januar 2011 2010/21/0351 E
- Mai 2011 2010/21/0355 E
- Dezember 2010